Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

38 
Ill. Auch dem Aberglauben und andern schädlichen Vorurtheilen soll der Kirchen- 
convent auf sede mögliche Art zu stenern suchen, und wo es nöthig wäre, dem westli- 
chen Beae sogleich eine Anzeige machen) um die polizeiliche Gewalt eintreten las- 
zu können. 
Es ist hiebei insbesondere das Augenmerk auf Alles dasjenige zu nehmen, was jin 
der Verordnung vom 3. Jul. 1899 gegen Schatgrdbereien, Geisterbeschwörungen,f- 
terärzte und ihre Wunderkuren, Segensprechen und dergl. verfügt i#t. 
XIII. J#e wichtiger der Einsluß ist, den die häusliche Erziehung auf die Bildung 
des Menschen und Burgers hat, desto nothwendiger ist es, diesem Gegenstande so weit 
derselde zur öffentlichen Kenntniß kommt, eine vorzügliche Aufmerksamkeit zu widmen. 
Es haben daher die Kirchenconvente mit aller Sorgfalt darüber zu wachen, daß 
Eltern und Kinder ihre wechlelseitigen Pflicheen erfüllen) daß insbesondere auch die Wat- 
len wohl erzogen werden, und sowohl Pfleger als Verwandte, insofern sene der Aufüücht 
der Leztern mit anvertraut sind, ihren Obliegenheiten Genüge leisten; wie denn kein 
Mittel unversucht zu lassen ist, was zu diesem wohlthärigen führen könnte. 
« Ein weiterer Gegenstand der kirchenconventlichen Thätigkeit ist die Erhaltung 
der für Sittlichkeit und hausliche Ordnung so wichtigen Einigkeit zwischen Eheleu- 
ten und Verwandten. Die Kirchenconvente werden es sich insbesondere angelegen seyn 
lassen, bei entstandenen Ehedisssdien eine Wiederaussbhnung zu Stande zu bringen, bei 
eigenmächtiger Trennung aber die Schuldigen durch Belehrung, Warnung, und nöthi- 
genfalls durch Correctionen zur Rükkehr und zur Erfüllung ihrer Mlichten zu vermögen. 
TXV. Die Udministration der milden Sriftungen ist zwar dem Kirchenconvente 
nicht untergeordner; jedoch ist es nöthig, daß derselbe von dem Zustande dieser Sriftun= 
gen Wissenschaft habe, um bei eintretenden Ausgaben desto bestimmtere und angemesse- 
nere Antrige machen zu können. Es ist daher dem Kirchenconvente unbenommen, sich 
dießfalls die erforderlichen Notizen von den Administrations- Behörden, nach den an die 
Siifts! erwaltungen unterm 20. Aug. 1815 ergangenen Weisungen, ertheilen zu lassen. 
XVI. Enolich sind auch über Polizei, Mängel und Gebrechen überhaupt, in sofern 
solche ouf Sitlichkeit und auf die Forderungen der Shrbarkeit und des öffenrlichen An 
Uandes Bezug haben, wenn sie gleich an sich nur in das Gebiet des weitlichen Beam- 
ten gehören, gemeinschafrliche Berathungen zu pflegen, und die Beamten darauf auf- 
merksam zu machen, damit dieselben zweckmäßige Verfügungen dagegen treffen können. 
XVI. Damie aber das in so vielfacher Beziehung nüsliche Institut der Kirchen- 
condente nicht aus Mangel einer nähern unmittelbaren Aufsicht erschlaffe und unwirksam 
werde) so wird Folgendes angeordnet: « · 
UWNeMResultatederkirchenconventlichvnVerhandlungenIst-wennmchtetwa 
spslkicheinehöhereVekfügungnothwendig-nichalleVierteljahreandas-gemein- 
schüftitchesobckamkBerichtzuekstaccen,welcl)eslezterealleJahkeEinmjhund 
war im Monat Julius (es wäre denn, daß besondere Fälle eine gleichbaldige hö- 
here Verfügung erforderten) von den kirchenconventlichen Verhandlunge , unter 
Tuschlut eines gedrängten Auszugs der Protokolle den Königl. katholischen geistli-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.