Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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altriger Vererdn#ug mit Tod abgegangen) wenn sie nur zur Zeit ihres Ablebens in 
der Confraternitaͤt gestanden sind, untet · nachfolgenden Bestinimungen vine Waisen= Por- 
tion aus der: Geistlichen Wittwen - Casse anzusprechen. 
9. 2. 
» » Lisetteknisse zur Genuß- Faͤhigken. „ 
Do die Bewilligung dieser Wassen, Porcionen nur die Umerstüzung, höffsbedürfil 
ger Waisen für ihre Erziehung und Bildung zur Absscht hat, so köunen dieselbe hur 
dann in Anspruch genommen werden, wenn. « · » —. 
) das eigene Vermögen solcher Waisen den erforderlichen jährlichen Ertrag zu den 
Kosten ihrer 1Unverkaltung und Standesmäßigen Srziehung ohne den Hauptstok an- 
greifen ans müßen) nicht gewährt, auch hört aus gleichem Grund die Genußfähig= 
keit au 
1) wenn ein solcher Mündel sch verhelrathet, minn er 
e#.) ein öffentliches mit Gehale verbundenes Amt antritt oder 
4) ein den nöthigen Unterhalt verschaffendes Gewerb treibr. 
« 4. 3. 
Bebbrde welche derüber entschedet. * 
Ueber die vorkommenden Fragen und. Unstands-Fälle in Hinsscht auf die Genoß- 
(ähigkeit der Einzelnen entscheidet der Konigl. Syonodus „nach vorgängiger hinlänglicher 
Saepmn 2 legers und des ihm vorgesezten Waisengerichts, oder des Köpigl. 
utelar= Raths. ·" 
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Illgmeistkegelssu-.IäbetetB-stimmvngsdek.sälle,. in welchen Waisen-ortionen Statt haben. 
Die Wittwen, Casse kann an die Hinterbliebenen Eines kontribuirenden Mitgliedes 
nie mehr als Eine Portion bezahlen. 
Wenn daher gleich jeder einzelne Contribuent seinen Relikten Ansprache aͤn Eine 
Portion erwitbt, 2 geschieht dies doch nur unter der Beschraͤnkung, daß zuerst und vor 
eollen Kindern des Contribuenten dessem Wittwe) wenn eine solche vorhanden ist) in den 
Genuß der Witewen, Portion eintritt, und die MNinder desselben nicht früher Arfprüche 
weder an eine eigene Portion noch an einen Theil der Wictewen-Porcion machen könyen 
als bis sie durch das Ableben ihrer beiden Eltern Vater= und Mucterlose Waisen ge- 
worden fond. 
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Aus dieser allgemeinen Regel gehr als weitere in den Fundations, Gesetzen gegrün- 
dete Folge hervor, daß 
a)Dbdie eigenen Kinder der Wittwe niemahls vor ihrer Mutter Tod weder Antheil an 
der Wittwen-Portion derselben zu verlangen, noch weniger Ansprache an eine 
Waisen-Portion zu machen berechtiget sind, hingegen 
I 
Odikvog einem Contribuenten in seine lezte Ehe z#ugebrachten eigenen Finder, aus
	        
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