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elner oder mehreth früheren Shen zwar zu gleicher Zeit und neben der Wittwe kei-
ne eigene Waisen-Portion fordern können, wohl aber , «
e) als Vater-und Mutterlose Waisen nach dem in dem Eingang dieser Verordnung
erwaͤhnten Fundations-Gesez Antheil an der Wittwen-Portion ihrer Stief-Mutter
zu verlangen befugt sind, wie dann
() wenn keine Wittwe vorhanden ist, oder dieselbe aus dem Genuß der Wittwenportion
durch Tod oder Wiederverheirathung austrict, den elternlosen Kindern ihres Ehe-
manns und miehin ihren Sciefkindern nun eine volle Waisen= Porrion nach Köpfen
zufällt, welche dieselbe von dem Augenblik des Todes ihrer Stief-Mutter an, auch
mir deren eigenen durch den Tod der Wittwe nun auch elternlos gewordenen Kin-
dern zu theilen haben. "·
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Aauwendung dieser Regeln auf die vorkommenden besondern Zälle. Theilnahme elterulos gewor
dener Waisen an der Wittwen-Portion ihrer Stief Mutter.
In Anwendung dieser Normen auf die verschiedenen Fälle, in welchen die Waisen
Ansprüche an die von der Wictwen= Casse zu bezahlenden Portionen haben, wird vor-
erst der UAntheil, den die elternlosen Waisen eines Contribuenten nach Maasgab des im
Eingang dieser Verordnung angeführten frühern Geseßzes bis zu vollendetem 15ten Jahr
an der Witewen, Portion ihrer Stiefmutter anzusprechen haben) zu gänzlicher Zebung
raller darüber entstandenen Anstände und Zweifel dahin näher bestimmt:t
1Wens die im Genuß stehende Wittwe keine eigene Kinder hat, aber Eins oder
mehrere Kinder aus frühern Ehen ihres lezt verstorbenen Shemanns unter 15 Jah=
ren vorhanden sind, so ist sse verbunden, diesen Sctief,= Kindern die Hälfee der
gehe Portion so lang zu überlassen, bis das füngste Kind das 15ce Jahr er-
rreicht hat. « J -
Die Kinder theilen diese Haͤlfte unter sich nach Koͤpfen, ohne Unterschied, ob
se von Einer oder von verschiedenen Muͤttern in gleicher oder ungleicher Zahl ab-
stammen, und fällt der Antheil der aus dem Genuß tretenden den übrigen Ge-
schwistern se mögen von Einer oder von verschiedenen Müttern herkommen, zus
so daß erst nach dem Austritt des lezten Kindes die Wittwe in den vollen Genuß
.der ortion eintritt. Sind aber .
b) eigene Kinder der Wittwe, wesche aus der Ehe mit dem zulezt verstorbenen Geist-
llichen erzeugt sind, und zugleich zugebrachte Kinder eben dieses Geistlichen aus fruͤ-
hern Ehen desselben vorhanden, so geschieht die Theilung der Portion zwischen der
Wittwe und ihren Stiefkindern nach der Zahl der Köpfe von beiderlei Kindern,
mit Einrechnung der Wittwe, jedoch dergestalt, daß die zugebrachten Kinder des
verstorbenen Geistlichen im höchsten Fall nie mehr als die Hälfte der Portion fuͤr
üch erhalten können. «"«« "««
Wenn demnach z. B. drei eigene Kinder der Wittwe aus der Ehe mit dem lezt
verstorbenen Gatten und dref aus einer oder mehreren früheren Ehen desselben vorhan-
den sind, so bezieht die Wittwe fuͤr sich J# und den diei Sciefkindern fallen 3 zu.