Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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4. 8. 
Der Ausgangszoll auf den Stationen Tuctlingen, Tübingen, Balin- 
gen und Sbingen soll lediglich und ganz nach demsjenigen sich richten) welcher 
in Friderichshafen erhoben wird. — · 
Zu dem Ende sollen der Justiz- und der Zollbeamte an diesem letztern Orte, 
von 14 zu 14 Tagen an die Justiz- und Zollbeaniten der so eben genannten Statio- 
nen die Veränderungen mittheilen) welche in den Jollsähen Statt gefunden haben, 
welche von diesen ebenfalls in ein besonderes Protokoll zu verzeichnen find. 
#. 6. 
Bei der Ausfuhr nach Baden und Darmstade auf den in 9. :. benannten 
Stationen soll auch ferner nur der bisherige Ausgangszoll bezahlt werden. 
7. 
Wir wollen, daß der kleinere Gränz-Verkehr in der Maasgabe unbeschränke er- 
halten werden soll, daß die Bewohner der an der Gränze gelegenen Badenschen, Darm- 
städtschen und Hohenzollernschen Orte) für ihren Consumtions-Bedarf Quantitäten 
bis zu vier Scheffel rauher) oder zwei Scheffel glatter Früchee für jeden einzel- 
nen Kaͤufer, auch auf andern, als auf den im 9. z. vorgeschriebenen Ausfuhr-Sta- 
tionen gegen Entrichtung des bisherigen Ausgangszolles sollen ausfuͤhren koͤnnen, 
wogegen es aber fuͤr groͤßere Quantitaͤten unter allen Umstaͤnden bei den im so eben 
erwaͤhnten . 2. vorgeschriebenen Ausgangs-Stationen, sein Bewenden behalten soll. 
2 6. 
Die Durchfuhr ausländischer Früchte soll lediglich dem bisherigen Durchgangs= 
Zoll unterworfen bleiben. Es sollen aber die Lollbeamten verpflichter seyn) an der 
Eingangs-Station die Ladung genau zu untersuchen, und dem Durchführenden ein 
mit dem Amts-Sigill versehenes Zeugniß auszustellen, in welchem alle Artikel nach 
ihren verschiedenen Gattungen, nach Anzahl oder Maas genau beschrieben, und alle 
Lahlen mit Worten deutlich ausgedruckt seyn müssen, welches Jeugniß der Durch- 
führende an der Ausgangs-Jollstätte wieder vorzuzeigen hat) wo dasselbe mit dem 
Inhalte der Ladung genau zu vergleichen ist. 
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In dem Fall, daß Unsere Unterthanen, welche Fruͤchte auf innländische Frucht- 
märkte verführen, die Fürstlich Hohenzollernsche Lande passieren müssen, soll der 
Beamte ihres Wohnorts denselben unentgeldlich ein schriftliches Zeugniß über den 
Bettag und die Gattungen der Früchte ausstellen, mit welchen dieselben sich sowohl 
ine diesseitigen Graͤnze, als bei dem Btamten der Ablade-Station ausweisen 
muͤssen.
	        
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