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9. 2.
Wir beschränken die Ausfuhr von Brodfruͤchten und Mehl, von Haber und von
Ackerbohnen in die benachbarten Staaten auf nachbenannte Hauptzoll-Stationen,
und auf die durch dieselben fuͤhrenden Straßen, naͤmlich:
a) nach Bayern, » »» .
uͤber Wangen, Ferthofen, Ulm, Neresheim, Ellwangen, Blaufelden und
Mergentheim; · »
b) in die Schweiz, » .
uͤber Tuttlingen, Friderichshafen, samt den Beizollstaͤtten Nonnenbach und
Langenargen;
e) in das Voratrlberg,
uͤber Friderichshafen samt Nonnenbach und Langenargen;
d) in das Großherzogthum Baden,
über Schönthal, Herilbronn (vwelche zugleich die AusfuhrStationen nach
Daemstadt bilden) Knittlingen, Neuenbürg und Freudenstadt; «
,o)invieFükstentdümerHoheitzollera,
uͤber Balingen, Tuͤbingen und Ebingen.
Diese Statidnen duͤrfen bei Confiscations-Strafe nicht umgangen werden.
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Die Ausfuhr nach Bayern, nach dem Vorarlberg, in die Schweiz und in die
Förstenthümer Hohenzollern foll ganz den nämlichen Jollansäßen unterworfen werden,
welche an den Baierischen Mauth-Aemtern von dem vach Wörttemberg ausgehenden
Getreide und Mehl erhoben werden.
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Wir befehlen, daß hinsschelich darauf, daß der baierische Ausgangszoll mit den
Getreidepreisen steigt oder fallt, die Oberzoller auf einer seden der vorbenannten
Joll-Stationen von 14 zu 14 Tagen genaue Erkundigung einziehen sollen, wie viel
an Ausgang voll von jeder Getreide= Gattung auf dem gegenüber liegenden Kdnigl.
Bairischen Mauth-Amte erhoben wird. Diese Jollsähe hat der Oberzoller in Gemeinschaft
mit dem ersten Beamten) welcher an der Jollstatt wohnt, oder wo ein solcher
nicht vorhanden ist, mit dem ersten Orts-Vorsteher in ein fortlaufendes Protokoll zu
verzeichnen, zugleich aber auch zu berechnen, wie viel nach der Reduktion in württembergisches
Maas in den nächstfolgenden 1½4 Tagen an Ausgangszoll von jedem
Scheffel erhoben werden solle.
Das Resultat dieser Berechnung soll ebenfalls und ##gleich in das se eben vor,
geschriebene Protokoll eingetragen) die Richtigkeit der Angabe und der Berechnung
von dem Oberzoller und Beamten oder Ortsvorsteher mittelst ihrer Unterschrift bescheinigt,
das Protokoll felbst aber bei dem Justiz-Beamten verwahrt) und seiner
JFeit der Jollrechnung beigeschlossen werden.