Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

662

9.  2.

Wir  beschränken  die  Ausfuhr  von  Brodfruͤchten  und  Mehl,  von  Haber  und  von
Ackerbohnen  in  die  benachbarten  Staaten  auf  nachbenannte  Hauptzoll-Stationen,
und  auf  die  durch  dieselben  fuͤhrenden  Straßen,  naͤmlich:

a)  nach  Bayern,  »  »»  .

uͤber  Wangen,  Ferthofen,  Ulm,  Neresheim,  Ellwangen,  Blaufelden  und
Mergentheim;  ·  »
b)  in  die  Schweiz,  »  .
uͤber  Tuttlingen,  Friderichshafen,  samt  den  Beizollstaͤtten  Nonnenbach  und
Langenargen;
e)  in  das  Voratrlberg,
uͤber  Friderichshafen  samt  Nonnenbach  und  Langenargen;
d)  in  das  Großherzogthum  Baden,
über  Schönthal,  Herilbronn  (vwelche  zugleich  die  AusfuhrStationen  nach
Daemstadt  bilden)  Knittlingen,  Neuenbürg  und  Freudenstadt;  «
,o)invieFükstentdümerHoheitzollera,
uͤber  Balingen,  Tuͤbingen  und  Ebingen.
Diese  Statidnen  duͤrfen  bei  Confiscations-Strafe  nicht  umgangen  werden.

6
Die  Ausfuhr  nach  Bayern,  nach  dem  Vorarlberg,  in  die  Schweiz  und  in  die
Förstenthümer  Hohenzollern  foll  ganz  den  nämlichen  Jollansäßen  unterworfen  werden,

welche  an  den  Baierischen  Mauth-Aemtern  von  dem  vach  Wörttemberg  ausgehenden
Getreide  und  Mehl  erhoben  werden.

2

Wir  befehlen,  daß  hinsschelich  darauf,  daß  der  baierische  Ausgangszoll  mit  den
Getreidepreisen  steigt  oder  fallt,  die  Oberzoller  auf  einer  seden  der  vorbenannten
Joll-Stationen  von  14  zu  14  Tagen  genaue  Erkundigung  einziehen  sollen,  wie  viel
an  Ausgang  voll  von  jeder  Getreide=  Gattung  auf  dem  gegenüber  liegenden  Kdnigl.
Bairischen  Mauth-Amte  erhoben  wird.  Diese  Jollsähe  hat  der  Oberzoller  in  Gemeinschaft
  mit  dem  ersten  Beamten)  welcher  an  der  Jollstatt  wohnt,  oder  wo  ein  solcher
nicht  vorhanden  ist,  mit  dem  ersten  Orts-Vorsteher  in  ein  fortlaufendes  Protokoll  zu
verzeichnen,  zugleich  aber  auch  zu  berechnen,  wie  viel  nach  der  Reduktion  in  württembergisches
  Maas  in  den  nächstfolgenden  1½4  Tagen  an  Ausgangszoll  von  jedem
Scheffel  erhoben  werden  solle.

Das  Resultat  dieser  Berechnung  soll  ebenfalls  und  ##gleich  in  das  se  eben  vor,
geschriebene  Protokoll  eingetragen)  die  Richtigkeit  der  Angabe  und  der  Berechnung
von  dem  Oberzoller  und  Beamten  oder  Ortsvorsteher  mittelst  ihrer  Unterschrift  bescheinigt,
  das  Protokoll  felbst  aber  bei  dem  Justiz-Beamten  verwahrt)  und  seiner
JFeit  der  Jollrechnung  beigeschlossen  werden.