Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

8. 11. 
Bestimmung der Rechte der ans verschiedenen Ehen Einer Mutter mit Mitgliedern der Seistli- 
chen Wurwen Casse erzeugten Waisen. « 
JedesMitgliedetwirbtseinenKindcrnAnspruch-neineWaiseniPoktionplsosdqß 
wardieHinterbliebenenEinedundebendesselbenContribnentenaiemehr,aldeineWskc- 
wen, oder Waisen, Portion erhalten können. (5. 4.) 
Hat aber eine und ebendieselbe Frau mit mehreren Contribuenten zur Wittwen-Casse 
in der She gelebt, so bezahlt die Casse wenn 
) die Frau vor ihrem lezten Ehemann stirbt, den etwa vorhandenen nun elternlosen 
Waisen derselben aus ihren frühern Shen noch vor dem Tod ihres lezten Gatten so 
viele Waisen, Portionen nach Stämmen, als kontribuirende Väter derselben wa- 
ren, und eben so empfangen nach dem Tode des lezten Ehemanns die mit ih'iß er- 
gteugten Kinder entweder allein oder in Verbindung mit dessen Kindern aus. ffrö- 
hern Shen eine eigene Waisen= Portion. 
b) Ueberlebt aber die Frau auch ihren lezten Ehemann) so zahlt die Casse, im Fall 
die Frau mit 3 verschiedenen Miegliedern der Gesellschaft verehlicht war, “ 
1) nach dem Tode des ersten Mannes zuerst der Wittwe in Verbindung mit den 
ihr etwa zugebrachten Kindern ihres Mannes aus frühern Ehen, dann nach ihrer 
Wiederverheirathung diesen ihren zugebrachten Stiefkindern, aber in keinem Fall 
mit alleiniger Ausnahme des Verlusts der Portion (nach 7. 20.) ihren eigenen, 
eine Portion; eben so verhält es sich , 
2)nachdemTodedesgteuManned,nachwelchemdiezumsweiteamacWitiweges 
wordene Ehefrau abermahls zuerst die Wittwen-Portion, welche sie jedoch eben- 
falls mit den etwa vorhandenen Kindern dieses Mannes aus einer andern Ehe zu 
theilen, und eben so denselben, ohne daß ihren aus beiden Ehen erzeugten eigenen 
Kindern etwas bei ihren Lebzeiten zufallen kann, im Fall ihrer dritten Verheira- 
thung allein zu uͤberlassen hat. 
Endli 
3) wird es nach dem Tode des 3ten Mannes in Ansehung der von demselben erzeug- 
zeugten Kinder, wie in den vorigen Fällen gehalten, so daß nach dessen Ded 
zuerst der Wittwe und nach ihrem Ableben fämtlichen von dem lesten Ehemann 
erzeugten Kindern eine dritte Portion zufällt, vorausgesexzt immer, daß diese ver- 
schiedenen Kinder die Requisten zum Genuß einer Waisen- Portion haben. (S. 
oben #. 2. 4. und 5 
. 12. 
Grbße einer Waisen- Portion. 
Die Waisen-Portionen werden in eben der Summe von der Casse abgereiche, wel- 
che auch fuͤr die Wittwen-Portionen alle Jahre vom Koͤnigl. Synodus — wird, 
und zwar ohne Ruksscht anf die Jahl der daran Theil nehmenden Waisen.
	        
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