Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Alter der Wehrpflichtigen ersent werden solle, glauben Wir ebenfalls einen neuen 
Beweis Unserer auf das Wohl Unserer Unterthanen unablaßig gerichteten Sorgfalt 
gegeben zu haben, weil auf diese Weise dem Einzelnen, wenn ihn das Loos in dem 
besagten Alter nicht getroffen hat, eine freiere Bewegung in seinen bürgerlichen Ver- 
hältuissen zu Theil wird, und der Eingereihte schon nach dem sechs und zwanzigsten 
Jahre aus dem Wehrverbande tritt, somit weit früher als bisher, in den Schoos 
seiner Familie zurücktreten, und ohne alle fernere Störung seknem Gewerbe sich 
widmen kann. 
Indem Wir Uns vorbehalten, diese Grundsäátze in dem neuen Rekrutirungs= 
Gese, das Wir gegenwärtig bearbeiten lassen, zur Anwendung zu bringen, ist 
einstweilen die Kapiculations-Zeit der bereits eingereihten Soldaten, welche früher bei 
der Reiterei und Urtillerie auf zehen, und der Infanterie auf ach## Jahre bestimmt 
war, von Uns für alle Wassen auf sieben Jahre herabgesetzt worden. 
Wir hätten gew unscht, auch die bereits in Unserem Heere befindlichen Soldaten 
nach sechsjähriger Dienstzeit entlassen zu können, wenn nicht solches die Auflösung 
der in den Jahren 18:: und 1313 neu errichteten Reiterei und Artillerie zur Folge 
gehabt haben würde. - 
Es sind daher alle Soldaten, welche sieben Jahre gedient haben, bereits von 
Uns verabschiedet, und, auch diejenigen entlassen worden, welche in den letzten 
Kriegs-Jahren nach zurückgelegtem :östen Jahre oder zu Nebenbestimmungen ausge- 
hoben waren, oder rechtlich begrundete Befreiungs= Ansprüche hatten. « 
DiesahlderseitllnsekemRegierungs-AntritteentlassenenSoldatenbetkckgt 
an Sechsthalbtausend Mann, und auf diese Weise wird von Jahr zu Jahr mit 
stufenweiser Entlassung fortgefahren werden. 
Durrch dioson brurächtlichen Abgang und besonders durch die im laufenden Jahre 
erfolgende Entlassung der Ercapitulanten sinkt nun aber Unsere bewaffnete Macht 
weit unter den vollzahligen Stand, welcher in der von Unserem Geheimen Rathe 
gepruften und’ von Uns genehmigten Wehr-Verfassung festgesetzt ist. 
Zugleich ist es nothwendig, daß der größere Theil der gegenwärtig bei den 
Fahnen befindlichen und in den Waffen geübten Mannschaft nach Hause entlassen, 
und dieser Abgang durch neue Wehrpflichtige ergenzt werde. « 
Wir verordnen daher auf den Antrag Unseres Kriegs, Ministers und nach 
Anhörung Unseres Geheimen Raths, . 
daß zur Ergaͤnzung Unseres Heeres die erforderliche Anzahl von 
« 39)496 Mann 
durch des Loos, und zwar für dieses Jahr ausnahmweise, weil im vorigen 
Jahr keine Aushebung statt gefunden hat, aus der Jahl der Wehryflichtigen, 
welche den 1. Januar dieses Jahrs das 2o. und au. Jahr zurückgelegt haben, 
ausgehoben werden sollen. P —•. - 
Bei den bedeutenden „Milderungen, welche Wir seit Unserem Regierungs= 
Antritte in dem Militär, Sysiem haben eintreten lassen, erwarten Wir mir Zuverssche
	        
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