Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Da der Bereese mit Kartoffeln in die beiden Fürstenthümer Hohengollern= 
Sigmaringen und SHohenzollern= Hechingen wieder feei gegeben worden ist; so wird 
solches hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 30. März 1618. 
Koͤnigl. Finanz-Ministerium. 
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Diesenigen Königl. Kameral= Aemter und Oberamts- Pflegen, welche wegen 
bezahlrer Staats-Cassen- Capiral= Zinse auf den Rechnungs-Lauf Georgit 16#/#cich 
mit der Staats-Schulden-JZahlungs= Casse zu berechnen urd zu vergleichen haben, 
werden hiedurch erinnert) solche Bergleichungen unrer Anschluß der Original-Zins= 
Quittungen auf den Termin Georgii unfehlbar einzusenden. 
Stuttgart, den 16. Marz 18318. « 
Staats- Schulden - Sahlunts Q Cose. 
Die Geschäfte der katholischen gankepitels Berhen dei der Erledlgung einer Pfarrei ober Kaplanei 
etreffend. :- 
Den katholischen Landkapitels-Dekanen und Kammerern werden in Hinsicht 
auf die Geschaͤfte und Kosten, welche durch die Erledigung einer Pfarrei oder 
Kaplanei veranlaßt werden, folgende Vorschriften zur genauen Beobachtung ertheilt: 
1) Die Geschäáfte find: 
a) für den Dekan und den Kammerer zugleich: Die Uebernahme und Untersuchung 
nicht nur der Pfarrbücher und der zur Kirchen-Stelle gehbrigen Akten, welche 
Bücher und Abkten verjeichnet, und in dem Umts-Registraturkasten der 
Stelle unvermischt aufbewahrt seyn sollen, sondern auch der ebenfalls ver- 
zeichneten Pfründ, Effekten; ferner die Beaugenscheinigung der Ifründ- 
Gebäude und der Pfründ-Güter, so wie der zur Kirchenstelle gehörigen Allmand- 
theile und die deswegen erforderlichen Anordnungen; endlich die etwa im 
Pfründssße nothwendige Vervollständigung der übrigen Materialien zum 
Wiederbese-zungs, Bericht und zur Erneuerung der Pfründbeschreibung 
5) für den Kammerer allein: m - 
Die Uebernahme der Pfruͤnd-Verwaltung und der vorhandenen: Rech- 
nungsschriften, auch die Absonderung und Perwahrung der nicht zum 
Privat, Vermögen des abgekemmenen Kirchenpfründners gehdrigen Pfründ= 
Gelder und Naturalien vom laufenden Rechnungs-Jahre, so wie der etwaigen 
Ersat= und Provisoriums-Posten- 
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