Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Geistlichen der Parthie leicht Kosten verursachen könnee; so soll die gleich- 
zeitige Zuziehung des Geistlichen der andern Partbite, sei solche der evange- 
lische oder katholische Theil, dem, besondern Versangen derlteden selost, andelm 
". gegeben werden. 
5.) Würde hiernach der Fall eintreten, daß kein evangelischer Dkan, oder kein 
olchen vertretender, im Oberamts= Siß wohnemer, evangrlischer Gerllicher. 
bei der Verhandlung zugegen ware, weil der rvangelische Chatte desn Bei- 
ziehung nicht verlangt hatte, und die Ehegatten in einmem kath #ilchen immute“ 
leben; so hat der Overbeamte das über die gepsflogene Verdandlung auf ##om- 
mene Protokoll dem betreffenden evangelischen Deken zur Einsicht, und, wenn 
dieser dabei nichts zu erinnern findet, zur Mitunterschuft des darauf sich 
gründenden oberamtlichen Berichts an das Ehegericht zu überschicken. 
Wir versehen Uns nun zu den Geistlichen beider Glankens- Bekenntnisse, daß 
sie bei dergleichen Veranlassungen mit pflichtmäßigem Eifer und Sarftmurh auf 
Herstellung und Befestigung der Jufriedenheit und Ordnung in den ehelichen Ver- 
hltnissen wirken werden. " 
Gegeben, Stuttgart den 18. Mai 1318. 
Wilhe il m. 
Auf Befehl des Königs. 
der Staats. Sekretär 
Vellnagel. 
Verordnung, die Prüfung der Rechts „Kandidaten betreffenb. 
Seine Königliche Majestät haben in Betrachtung der Nachtheile, welche 
der bisherige Mangel eines eigenen Dienst-Examens, und einer, dem wirklichen 
Eintritt in den Staats-Dienst vorausgehenden Uebung zu Erwerbung der bei die- 
sem Dienste so wesentlichen Geschaͤfts-Fertigkeit, insbesondere jm Fache des Justiz- 
wesens, herbei geführt hat, eine zweckmäßige Einrichtung der Prüfungen der Dienst- 
Kandideten im Justiz-Departement und die Bestimmung einer die wirkliche Anstel- 
lung der Competenten bedingenden vorläusigen Dienst-Leistung für notbwendig er- 
kannt, und deshalb auf erstatteten Vortrag der unterseichneten Stelle in dem 
Königlichen Geheimen Rath, folgendes zu verordnen geruht: 
8. 1. 
Jeder Bewerber um künfeige Anstellung im eigentlichen Seaats, Dienste des 
Justiz-Faches, ist gleich den Kandidaten am die Advokatur verbunden) nach geses- 
licher Vollendung seiner academischen Studien, ssch einer Prüfuns bei dem König- 
lichen Ober= Tribunal in Stuttgart, welchem die Vornahme derselben hiermit aus- 
schlielich übertragen wird, zu unterwerfen, und hat sich beshalb bei dem Käönig- 
lichen Justiz-Ministerinm auf die bisher übliche Weise zu melden.
	        
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