Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

2653 
9. 12. 
Durch die Erstehung dieser zweiten Prüfung wird die Fähigkeit zum Richter- 
Amte, sei es in erster oder zweiter Instanz im Civil= oder Ciminal-Fache, notb- 
wendig bedingt. “i ** 
Dem Gesuche um Julassung zur erwähnten Prüfung ist das geugniß, über die 
vorangegangene erste, so wie ein Zeugniß des betreffenden Gerichtshofes oder Amtes 
übder das Betragen des Candidaten während der Dienstprobe-Zeit, und die von dem- 
lelben in dieser Periode erworbene Geschäfes-Fertigkeit beizulegen: wornach der 
Justiz-Minister über die Juläßigkeit des Gesuchs zu erkennen, und, wenn niche bei- 
sondere Unstände wegen schlechter Aufführung oder bewiesener praktischer Unbrauch- 
barkeit in der Prüfungs-Zeit entgegen stehens guf gleiche Weise, wie oben bestimme 
ast, Examiuatoren aus den Räthen des Ober-Tridunals zu bestimmen hat. 
é 13. 
Diese strengeren Prüfungen find sodann gleichfalls lü den oben J. 3. genannten beis 
den Monaten auf dieselbe Urt, wie die ersten Prüfungen, und. zwar, wenn leztere been- 
dist find, vorzunehmen; jedoch tritt hier an die Scelle der obgedachten drei Klassen 
von Peäddikaten nur das allgemeinere Urtheil der Eraminatoren und des. Käniglichen 
Ober, Lrbunals darüber: od der Competent des Nuchter-Amtes, wenn er in dem 
ersten Eramen das Prädikat einer der beiden erssen Clossen sich erworben v in Be- 
liehung auf die Erfordernisse dieses Amtes wenigstens keine Kückschritte — 
wenn er aber bei der vorausgegangenen ersten Prüfung nur das Prédikat drikter 
Classe erhalten hatte, ob er in dem Hrobk-Jahr Foreschritte gemache, und #Sben 
haupt, ohne Rücksicht auf das füher ertheilte Präddikat, ob er die gehoͤrige kor- 
melle Dienst.-Fertigkeit erlangt habe. ' 
H.14. 
So lange fuͤr diejenigen Kandidaten, welche die strengere Prüfung' mit Beb 
fall erstanden, sich keine Gelegenheit zur wirklichen Anstellung findet, werden solche, 
wenn sie fortan sich bei Kellegien im practischen Dienste zu üben Lust haben, als 
Referendre erster Classe auch zu Raths= Arbeiten zugelassen werden: und verstehe 
es sich übrigens von selbst; daß under diesen Compstenten zu Richterstellen dersenige, 
welcher schon in Folge der ersten Prüfung einer höheren Classe angehörte, oder 
durch besondere Fortschritte nach dieser Prüfung sich ausgekeichnet boͤt vor denen, 
die ihm in einer oder der andern Beziehung nachstehen, vorzügliche Berücksichtigung 
in Ansehung der schnelleren und vortheilhafteren Bedienstung zu erwarteg hat; % 
wie auch überhaupt hinsichtlich der wirklichen Anstellung, die Referendäre bei den 
Kollegien vor den Assistenten der Aemter angemessen begünstigt werden sollen. 
Welches Alles hiermit zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht 
wird. Stuttgart den 3z1. Mai 1676. 6 
Auf Seiner Könisl. Masestác beson dern Befehl: 
Königl. Jußi-Ministerigm. 
Maueler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.