Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Pflegers, zu der Einimpfung abzuliefern. Bei den übrigen find die Aeltern für die 
Vollziehung des Gesebes verantwortlich, und diese haben für jedes solcher Kinder, 
dessen Ansteckungs, Fähigkeit nach zurückgelegtem dritten Jahre noch nicht für ge- 
#lgt angesehen werden kann, wenn kein geungender Grund der Unterlassung der 
Imofung vorliegt, eine Strafe von 30 kr., welche, so lange das Kind in demselben 
Zustande sich besindet, bis zur Vollendung des 14ten Lebensfjahres all) ährlich wie- 
detholt, und mit jedem Jahre um 30 kr. erhöht wird, an die Gemeinde-Kasse zu 
bezahlen. Außerdem soll künftig von allen, nach dem 31. Dec. 13,6 gebornen Per- 
sonen niemand in ein Waisenhaus, Seminarium oder einen andern Convict ausge- 
nommen, niemanden die Besuchung der Gymnasien, der Lyceen und der Universt- 
tát gestattet, niemand bei einer Handwerkszunft eingeschrieben, oder zu einer auf 
die öffentliche Geschäfts, Praris oder ein öffentliches Amt scch beziehenden Prüfung 
zugelassen werden, ein Wanderbuch erhalten oder heurathen dürfen, er habe denn 
die Tilgung seiner Unsteckungs= Fähigkeic gehörig documentirt, oder unterwerfe ssch 
der Schußpocken-Impfung. « 
5. 3. 
Feigen ssch in einem Orte die Menschen-Pocken) so sind, mit Ausnahme 
der Kranken und der Neugeborenen unter drei Monaten, alle ansteckungsfähigen 
Kinder unter 14 Jahren, ohne Rückssccht auf den Anfangs Termin vom 1. Januar 
1317 der Schutpocken-Impfung zu unterwerfen. 
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Wenn in dem, von den Menschen Pocken ergriffenen Orte der Aufforderung 
zur Einimpfung nicht Folge geleistet wird, so verfallen die Aeltern acht Tage nach 
der an sie ergangenen Aufforderung in eine Strafe von 30 kr. für jedes nicht ge- 
impfte, ansteckungsfähige Kind, und diese Strafe wird nach jeder neuen vergeblichen 
Aufforderung wiederholt, se lange Hoch Menschen-Pocken im Orte sind, ohne daß 
dadurch die Wirkung des unter F. :. gegebenen Straf-Geseßes aufgehoben würde. 
h 5. 
Zur Verrichtung der Schutpocken= Impfung ist Niemand berechtigt als die 
verpfsichteten Aerzte, die Wund= Aerzte, welche von eihrer Prüfungs-Behörde 
oder von den ihnen vorgesetzten Ober“ und Unter-Amts-Aerzten für hiezu fähig 
erklädrt werden) und andere, welchen die spezielle Erlaubniß dazu von dersenigen 
Medizinal, Behörde ertheilt wird, welcher überhaupt die Julassung zur medieinischen 
Praris zusteht. 
. (i. 
Wer die Schutzpocken= Impfung ohne Befugniß unternimme, hat das erstemal 
eine Strafe von zwei kleinen Freveln) in den Wiederholungs= Fällen aber von ei- 
ner großen Frevel an die Gemeinde) in welcher die unerlaubte Imofuns vorfi#llt, 
zu bezahlen.
	        
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