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Pflegers, zu der Einimpfung abzuliefern. Bei den übrigen find die Aeltern für die
Vollziehung des Gesebes verantwortlich, und diese haben für jedes solcher Kinder,
dessen Ansteckungs, Fähigkeit nach zurückgelegtem dritten Jahre noch nicht für ge-
#lgt angesehen werden kann, wenn kein geungender Grund der Unterlassung der
Imofung vorliegt, eine Strafe von 30 kr., welche, so lange das Kind in demselben
Zustande sich besindet, bis zur Vollendung des 14ten Lebensfjahres all) ährlich wie-
detholt, und mit jedem Jahre um 30 kr. erhöht wird, an die Gemeinde-Kasse zu
bezahlen. Außerdem soll künftig von allen, nach dem 31. Dec. 13,6 gebornen Per-
sonen niemand in ein Waisenhaus, Seminarium oder einen andern Convict ausge-
nommen, niemanden die Besuchung der Gymnasien, der Lyceen und der Universt-
tát gestattet, niemand bei einer Handwerkszunft eingeschrieben, oder zu einer auf
die öffentliche Geschäfts, Praris oder ein öffentliches Amt scch beziehenden Prüfung
zugelassen werden, ein Wanderbuch erhalten oder heurathen dürfen, er habe denn
die Tilgung seiner Unsteckungs= Fähigkeic gehörig documentirt, oder unterwerfe ssch
der Schußpocken-Impfung. «
5. 3.
Feigen ssch in einem Orte die Menschen-Pocken) so sind, mit Ausnahme
der Kranken und der Neugeborenen unter drei Monaten, alle ansteckungsfähigen
Kinder unter 14 Jahren, ohne Rückssccht auf den Anfangs Termin vom 1. Januar
1317 der Schutpocken-Impfung zu unterwerfen.
11
Wenn in dem, von den Menschen Pocken ergriffenen Orte der Aufforderung
zur Einimpfung nicht Folge geleistet wird, so verfallen die Aeltern acht Tage nach
der an sie ergangenen Aufforderung in eine Strafe von 30 kr. für jedes nicht ge-
impfte, ansteckungsfähige Kind, und diese Strafe wird nach jeder neuen vergeblichen
Aufforderung wiederholt, se lange Hoch Menschen-Pocken im Orte sind, ohne daß
dadurch die Wirkung des unter F. :. gegebenen Straf-Geseßes aufgehoben würde.
h 5.
Zur Verrichtung der Schutpocken= Impfung ist Niemand berechtigt als die
verpfsichteten Aerzte, die Wund= Aerzte, welche von eihrer Prüfungs-Behörde
oder von den ihnen vorgesetzten Ober“ und Unter-Amts-Aerzten für hiezu fähig
erklädrt werden) und andere, welchen die spezielle Erlaubniß dazu von dersenigen
Medizinal, Behörde ertheilt wird, welcher überhaupt die Julassung zur medieinischen
Praris zusteht.
. (i.
Wer die Schutzpocken= Impfung ohne Befugniß unternimme, hat das erstemal
eine Strafe von zwei kleinen Freveln) in den Wiederholungs= Fällen aber von ei-
ner großen Frevel an die Gemeinde) in welcher die unerlaubte Imofuns vorfi#llt,
zu bezahlen.