Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

478 
der Erstern auf die Hälfte eines Anlehens von sooo fl., dermalen die Abschwèrung 
eines Ergänzungs-Eids betreffend, das erstrichterliche Erkenutniß bestätigt, und 
die Anten in die Kosten dleser Instanz verurtheilt; und 2 
#6#) ein der Appellations= Sache voh Hall swischen dem Judenvorsteher Elias Alexan, 
der Guszenhäuser zu Schluchtern, Luten, Anten,) sodann den in actis genann- 
ten · Glaͤubigern des Stener= Sekretärs Borger zu Langenburg Laten) Aten, 
hoypothekarische Ansprüche auf eine Obligation von zooo fl. betreffend , refdrma- 
rorie auf Beweis erkannt, und der Kosten-Munkt bis zur definitiven Entschei- 
Ddung ausgeseßt; endlic » »««" , 
in der Appellaclons-Sache Hon Erailsheim zwischen Michael Mebs zu Tiefenbach, 
Kl. Anten, und Micharl Holl zu Jaxtheim, Bekl“ Ucen) Rückzahlung eines 
Kaufschillings betreffend, das Urtheil erster Instanz, bestätigt, und der Unt in 
*die Kosten beider Instanzen verurtheilt. !s§ 5-7 " J 
Stuttgatt den 1. August 1818. ½*½ 
**„ Königliches Justiz-Ministerium. 
s » .-M-asucil;er,. 
lx 
1½ !4EE -. .:il’..l·..".«.« ,l-.. s:«..» ji«-«- 
Ists-Muh-HENNINSICOIEWUWOSEstMSdICtMIiILas-hochs-Ostwvdgtkpszsk 
...««»z. uFÆlemfsssaps ":«-;I.- * g 
Da Se. Königl. Maejestät zu genehmigen geruht haben, daß der Bens- 
darmerie die ihr früher zugestandenen Anbring-Gebühren po# Tabaks-Einschwärzungs= 
Strafen für die Jukunft wieder verwilligt werden, so wird sölches mit dem Anfü- 
gen bekannt gemacht, daß beĩ Tabäks, Sinschwärzungen nach dem Staats= und Re- 
Verungs-Btort vom Jahr #zo: Ni#“ 76. die Gekdstrafe und der Werth des an die 
abaks-Magazias-Verwaltung abhier binzusendenden und von dieser #u törirenden 
Tabaks zusammen to rechnen) und die Anbring'Gebühren nach 9. 9##. der Joll. Ord, 
nung zu berechnen seien, und daß bei TLabaks, Conf#scationen öhne Geld Strafe 
Nie. Andring Gebähr nach der General-Berordnung vom 26. Nav. #kEoß. in dem 
ganzen Werth der Waare bestehe. 
Was die Ausbezahlung der Anbring-Gebühr betriffti, so kann sie von Seiten 
der Rechnungs-Beamten nur, an die won dem Oberäámtern ihnen namentlich bezeich- 
neten Personen und erst nach Eingang der, Strafe geschehen, und. wird pie Daxation 
des hieher ejingesondten Tabaks. den. Ober, Zoll= und Uccisé-Aemtern durch die Con- 
trole #er Tabaks-Gefäll-Voerwascung notifcirt werden 
In. Betreff der Untersüchung und Bestrafung der Vergehen gegen die Tabaks- 
Handels-Gesetze, verweist men die Komigl- Obetämerr# auf die KÜrrordnungen in 
dem Ste#ts, und Regierungs-Mlatt vom Jahr 1810. Nro. 8., vom Jahr 1311. 
Nro. 56. und vom Jahr 1812. Nro. 10, und Hhaben diefelben nur die zweifelhaften 
#u dem& nil. Steer,Kolltgium lur Enescheivung vorzulégen. « 
,KLEMM-If-XPBTZFRZSIIJEJSÅXCY-"Y-MÄR-ISstsucHKoLesiumz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.