Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

(%“ 
Wiltetels 
von Goctes Gnaden Knts von Wirttemberg. 
Wir haben Uns in Unlerem 1/. Eyicc vom 18. Nov. v. J. vorbehalten, über 
das Verfahren bei Ablèfung der Leibeigenschafts-Abgaben und des Lehensverdande, 
4 ahenten „Ablbs und Vernendluag ei — nähere Bestimmungen 
ertheilen, und verordnen nunmche in Fieser, Deziehung#/na « 
Geheimen·R-«M», folgend«,- US ,» lQ»Q-»ksch«2(n«hokungU-Fsms 
1. Leibeigenscheft. 
4PX7Av)v„ 1. u.# „ 6 
Denjeniges Guts, Becren, wesche #ufolge Koseres erwähnten Sbiets für die vom 
u. Januar d. J. an aufgehobenen Local= und Persondl,Leibeigenschafts- Gefäll eine 
Entschädig#ng unzulbrechen haben geten: Wir birmir rine Sinjhrige vom · 1. Juli 
d. J. beginnende Frist)um mit 'densenigen, an welche sie wegen dieser Gefälle 
rine Forderung z macheh haben, in Güte und ohne Einwirkung der Koͤniglichen 
Behoͤrden eine Uebereinkunft zu treffen. 
E . 2 
unsere Regierungen habe###ssch von dem Fortgang der beshalb Fattstadenden 
Kütlichen Unterhandlungen in ihren Bezirken genaue Kenntniß ## verschaffen., und 
nach Verfluf der für die Uebereinhnuft offen gelassenen Johrefrit über, den. Erfund 
an Unser Ministerium des Innern Bericht erstatten, auch dabei die obwaltenden 
Hindernisse und vie eintretenden besondern Verhältnisse anzuzeigen. 
#1. 2. 
Sollte innerholb ber erwähnten Jahrsfrist die Auseinandersezung der Guts,Her,- 
ren mic ihren vormaligen Leibeigenen den erwarteten For#ang nicht gehabe haben: 
so werden Wir nach Ablauf derselben ein Aegulativ ertheilen) nach, dessen Bestim- 
mungen ven Unsern Beherden eingeschritten werden sol. 
II. Allodiftcattos ber Fall-Lehen. 
E 
Da nach Unserem Ediet vom 18. Nov. v. J. l. 4. die bisherigen Abga- 
ben-Verhälenisse der Fall, Lehen bie zu deren Berwondlung in Zinsguter fortdauern, 
bei dieser Verwandiung aber sene Verbältn##se m Genzen nenu Eesberstelee werden 
müssen, so kann das, was in dem enn öhnten Eoict, (ag. Nr. 177. und 1)7.) von ver- 
schiedenen andern Grundal geben verardnet worden, jo lauge als nicht die Allodifi- 
eation vor sich ggangen ist, auch im Einzelnen nicht auf die Fall Lehen ange' 
wender werden. Bei dieser Allodiffcstion selbg aber. hatden ch Unsere Finanzkom=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.