Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro. IV. Edikt uͤber die Rechts-Pflege in den untern. 
Instanzen. 
Wilhelm, 
vdon Gottes Gnaden 
König von Württemberg. 
  
S. Unserem Regierungs-Antritt ist es eine Unserer angelegensten Sorgen gewesen, 
die Gebrechen der Rechts-Pflege in erster Instanz, welche der Gegenstand so allgemeiner 
Beschwerden sind, gründlich untersuchen zu lassen. Durch diese Untersuchung haben sich 
als Haupt= Ursachen jener Gebrechen ergeben, daß die Befugnisse der Orts-Obrigkeiten in 
neuern Zeiten zu sehr beschränkt wurden; daß bisher an der Spitze der Rechts-Verwaltung 
für die Oberamts-Bezirke ein Beamter stand, welcher zugleich mit einer Menge ganz 
fremdartiger Geschäfte beladen war; daß bey allen bürgerlichen Rechts-Streitigkeiten schon 
nach der Maxime des bisherigen Verfahrens der Richter in der Regel nur in der Maaße 
sich thätig zeigen konnte, wie er von den Partepen dazu aufgefordert ward; daß 
besonders das Beweis-Verfahren äusserst gedehnt, und selbst mit zweckwidrigen Förmlich- 
keiten begleitet war; daß ferner in allen etwas bedeutenden Fällen, und zwar nicht blos 
in Ansehung der Hauptsache, sondern sogar in Bezlehung auf alle Iwischen-Streit-Punkte, 
die Instruktion des Prozesses von der Entscheidung getrennt, und letztere den im Jahr 
16 11 errichteten drey Provinzial-Justiz-Colleglen übertragen war; ja daß eine und eben- 
dieselbe Rechts-Sache mehrmals nicht blos an diese, sondern dann noch durch Appellation 
auch an den höhern Richter gebracht werden konnte; daß endlich die General= und die 
Special-Untersuchung der Verbrechen in verschiedene Hände gegeben, und für lettere beson- 
dere Eriminal-Aemter bestellt wurden. 
Wir haben daher nach Anhörung Unseres Geheimen Rathe beschlossen, daß 
7) nicht nur die bisherigen Befugnisse der Orts-Obrigkeiten in Ansehung der Rechts- 
Pllege in streitigen und nichtstreitigen Rechts-Sachen erhalten, sondern daf diesel- 
ben auch in Absicht auf streitige Rechts-Sachen erweitert werden sollen; daß
	        
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