Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

6.  Das  Wechjetrecht.  685

gehbren  hauptsächlich:  1)  Belgien,  wo  der  Code  de  commerce  unter  Hinzutritt
einiger  neuerer  Gesetze  gilt;  2)  Holland  mit  seinem  Handelsgesetzbuch  vom  10.  April
1838,  auch  auf  die  Kolonien  erstreckt;  3)  Italien  mit  dem  Handelsgesetzbuch  vom
25.  Juni  1865;  4)  Russisch  Polen,  wo  der  Code  de  commerce  seit  1809  in  Kraft
geblieben  ist;  5)  die  westlichen  Kantone  der  Schweiz;  6)  die  Türkei  und  Egypten
mit  dem  Handelsgesetzbuch  von  1850;  7)  Griechenland  mit  dem  Handelsgefetzbuch
von  1835;  8)  Numänien  mit  dem  Gesetzbuch  von  1840;  9)  Haiti  und  Domingo;
10)  von  den  Englischen  Kolonien  Unterkanada,  Malta  und  Mauritius;  endlich
11)  Spanien  mit  seinem  in  der  Folge  auf  alle  Kolonien  erstreckten  Handelsgesebuch
vom  30.  Mai  1829,  welchem  Portugal  mit  seinem  ebenfalls  auf  alle  Kolonien
erstreckten  Handelsgesetzbuch  vom  8.  Juni  1838,  sodann  Brasilien,  Mexiko,  sowie
die  meisten  füd-  und  mittelamerikanischen  Staaten  gefolgt  find.

Rußland,  mit  Ausnahme  von  Polen  und  Finnland,  hat  seine  eigene  Wechselordnung
  vom  25.  Juni  1832,  ergänzt  durch  eine  Verordnung  vom  3.115.  September
  1862.

Das  BWechselrecht  für  Dänemark  und  dessen  Kolonien  ist  in  der  W.  vom
18.  Mai  1825  und  7.  April  1843  enthalten.  Eine  eigenthümliche  Gesetzgebung
haben  außerdem  Norwegen,  Ungam,  wo  1860  die  dort  eingeführte  Deutsche  Wcchselordnung
  beseitigt  und  das  im  Gesetzesartikel  XIV  von  1840,  zu  dem  noch  einige
neuere  Gesetze  kommen,  enthaltene  Wechselrecht  hergestellt,  nun  aber  durch  den
Gesetzartikel  XXVII  von  1876  im  Wesentlichen  wieder  auf  das  Deutsche  Wechselrecht
  zurückgegriffen  wurde,  sowie  einige  Schweizer  Kantone,  Süd=  und  Mittelamerikanische
  Staaten.

Gar  keine  Kodifikationen,  sondern  ein  nur  auff  einzelne  wechselrechtliche  Gesetze
gegründetes,  meist  nur  durch  die  Praxis  gebildetes,  aber  übereinstimmendes  Wechselrecht
  cristirte  in  Großbritannien  mit  fast  allen  seinen  Befihungen  und  in  der  Nordamerikanischen
  Union.

Bei  näherer  Betrachtung  ergiebt  sich  übrigens,  daß  die  Verschiedenheiten  aller
dieser  Wechselrechte  keineswegs  groß  genug  find,  um  den  bereits  mehrfach  angeregten
Plan  7  Kodifikation  eines  internationalen  Wechsfelrechts  für  3  halten.

chweise  ber  die  fiundr  Wechselrechte  und  deren  #Esteratur  l.  auch  in  oben  an.
nuan  a#es  Thöl,  O.  Wächter,  §8  .  —  .“  #lber  Borchard,  ve
nlur  enden  Wcchiel  geset  aller  Län  1871.  Bd.  I.  lst  Uet-  rehn

Rd.  II.  —  Ueber  die  Waell  und  #.  1.  7  s.  daselbst  1.

In  Bezug  auf  die  rechtliche  Natur  des  Wechsels  herrscht  zn  *  Gelehrten
  noch  immer  große  Verschiedenheit  der  Anfichten,  die  jedoch,  seitdem  das
Meiste  durch  die  positive  Gesetzgebung  fest  geordnet  ist,  mehr  die  innere  Erklärung,
als  die  praktischen  Folgerungen  betrifft.  Für  die  ältere  Throrie  lag,  wie  oben
bemerkt,  die  Schwierigkeit  darin,  der  Wucherlehre  gegenüber  einen  annehmbaren
Bertragstitel  für  das  cambium  zu  finden.  Obwol  später  dieser  Grund,  der  zu
den  künstlichen  Wendungen  genöthigt  hatte,  hinwegfiel,  hielt  es  doch  die  Juris--prudeng
  bei  ihrer  schematiftischen  Richtung  sortwährend  für  er#orderlich,  den  Wechsel
unter  eine  der  anerkannten  Rubriken  des  gemeinen  Civilrechts  zu  bringen.  Darnach
  galt  der  Wechsel  bald  als  Innominat--,  bald  als  Literalvertrag,  wobei  aber
stets  die  Rücksicht  auf  den  Schuldgrund  viele  Schwierigkeiten  bereitete,  und  die
einzelnen  Erscheimugen  wurden  in  gezwungener  Weise  als  Cessionen  oder  Mandate
aufgeiaßt  u.  dergl.  mehr.  Noch  immer  giebt  es  Vertreter  dieser  Richtung,  welche
den  Wechsel  nur  als  Beweisurkunde  ansehen  und  die  einzelnen  Beziehungen  des
Wechsels-  mit  dem  Namen  eines  pactum  de  cambiando,  acceptando  u.  s.  w.,  eines
Kaufs,  mandatom  alieni  gratia  u.  dergl.  darlegen  zu  können  glauben.  Andere
erkennen  in  dem  Wechsel  nach  dem  Vorgange  Thöl's  ein  Summerversprechen,  ohne
daß  jedoch  mit  dem  Charakter  der  Formalobligation,  welche  nur  die  eine  Seite  der
Rechtswirkung  ausdrückt,  das  ganze  Wesen  und  namentlich  die  Entstehung  des