6. Das Wechjetrecht. 685
gehbren hauptsächlich: 1) Belgien, wo der Code de commerce unter Hinzutritt
einiger neuerer Gesetze gilt; 2) Holland mit seinem Handelsgesetzbuch vom 10. April
1838, auch auf die Kolonien erstreckt; 3) Italien mit dem Handelsgesetzbuch vom
25. Juni 1865; 4) Russisch Polen, wo der Code de commerce seit 1809 in Kraft
geblieben ist; 5) die westlichen Kantone der Schweiz; 6) die Türkei und Egypten
mit dem Handelsgesetzbuch von 1850; 7) Griechenland mit dem Handelsgefetzbuch
von 1835; 8) Numänien mit dem Gesetzbuch von 1840; 9) Haiti und Domingo;
10) von den Englischen Kolonien Unterkanada, Malta und Mauritius; endlich
11) Spanien mit seinem in der Folge auf alle Kolonien erstreckten Handelsgesebuch
vom 30. Mai 1829, welchem Portugal mit seinem ebenfalls auf alle Kolonien
erstreckten Handelsgesetzbuch vom 8. Juni 1838, sodann Brasilien, Mexiko, sowie
die meisten füd- und mittelamerikanischen Staaten gefolgt find.
Rußland, mit Ausnahme von Polen und Finnland, hat seine eigene Wechselordnung
vom 25. Juni 1832, ergänzt durch eine Verordnung vom 3.115. September
1862.
Das BWechselrecht für Dänemark und dessen Kolonien ist in der W. vom
18. Mai 1825 und 7. April 1843 enthalten. Eine eigenthümliche Gesetzgebung
haben außerdem Norwegen, Ungam, wo 1860 die dort eingeführte Deutsche Wcchselordnung
beseitigt und das im Gesetzesartikel XIV von 1840, zu dem noch einige
neuere Gesetze kommen, enthaltene Wechselrecht hergestellt, nun aber durch den
Gesetzartikel XXVII von 1876 im Wesentlichen wieder auf das Deutsche Wechselrecht
zurückgegriffen wurde, sowie einige Schweizer Kantone, Süd= und Mittelamerikanische
Staaten.
Gar keine Kodifikationen, sondern ein nur auff einzelne wechselrechtliche Gesetze
gegründetes, meist nur durch die Praxis gebildetes, aber übereinstimmendes Wechselrecht
cristirte in Großbritannien mit fast allen seinen Befihungen und in der Nordamerikanischen
Union.
Bei näherer Betrachtung ergiebt sich übrigens, daß die Verschiedenheiten aller
dieser Wechselrechte keineswegs groß genug find, um den bereits mehrfach angeregten
Plan 7 Kodifikation eines internationalen Wechsfelrechts für 3 halten.
chweise ber die fiundr Wechselrechte und deren #Esteratur l. auch in oben an.
nuan a#es Thöl, O. Wächter, §8 . — .“ #lber Borchard, ve
nlur enden Wcchiel geset aller Län 1871. Bd. I. lst Uet- rehn
Rd. II. — Ueber die Waell und #. 1. 7 s. daselbst 1.
In Bezug auf die rechtliche Natur des Wechsels herrscht zn * Gelehrten
noch immer große Verschiedenheit der Anfichten, die jedoch, seitdem das
Meiste durch die positive Gesetzgebung fest geordnet ist, mehr die innere Erklärung,
als die praktischen Folgerungen betrifft. Für die ältere Throrie lag, wie oben
bemerkt, die Schwierigkeit darin, der Wucherlehre gegenüber einen annehmbaren
Bertragstitel für das cambium zu finden. Obwol später dieser Grund, der zu
den künstlichen Wendungen genöthigt hatte, hinwegfiel, hielt es doch die Juris--prudeng
bei ihrer schematiftischen Richtung sortwährend für er#orderlich, den Wechsel
unter eine der anerkannten Rubriken des gemeinen Civilrechts zu bringen. Darnach
galt der Wechsel bald als Innominat--, bald als Literalvertrag, wobei aber
stets die Rücksicht auf den Schuldgrund viele Schwierigkeiten bereitete, und die
einzelnen Erscheimugen wurden in gezwungener Weise als Cessionen oder Mandate
aufgeiaßt u. dergl. mehr. Noch immer giebt es Vertreter dieser Richtung, welche
den Wechsel nur als Beweisurkunde ansehen und die einzelnen Beziehungen des
Wechsels- mit dem Namen eines pactum de cambiando, acceptando u. s. w., eines
Kaufs, mandatom alieni gratia u. dergl. darlegen zu können glauben. Andere
erkennen in dem Wechsel nach dem Vorgange Thöl's ein Summerversprechen, ohne
daß jedoch mit dem Charakter der Formalobligation, welche nur die eine Seite der
Rechtswirkung ausdrückt, das ganze Wesen und namentlich die Entstehung des