Full text : Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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1)  Verfahren  bei  Stimmengleichheit:  G.-O.,  §  70  und  66,  Nr.  3  (die
Frage  ist,  wenn  sie  nicht  etwa  nur  die  formelle  Geschäftsbehandlung  betrifft,
in  der  nächsten  Sitzung  nochmals  und  zwar  zur  namentlichen  Abstimmung  zu
bringen  und  gilt  als  verneint,  wenn  sich  alsdann  wiederum  Stimmengleichheit
ergibt).

2)  Stimmenenthaltung:  „Ein  anwesendes  Mitglied  darf  sich  der  Abstimmung
  nicht  enthalten.  —  Ein  bei  dem  Gegenstande  der  Verhandlung  wegen
eines  Sonderinteresses  beteiligtes  Mitglied  hat  sich  der  Teilnahme  an  der  Verhandlung
  und  Abstimmung  zu  enthalten“  (G.-O.,  §  69).

8  141.
C.  Erste  Ausnahme.

Wenn  ein  Antrag  auf  Abänderung  dieses  Landesgrundgesetzes
gemacht  wird:),  so  müssen  wenigstens  zwei  Drittheile  der  ganzen
Landschaft?)  demselben  beistimmen,  um  ihm  Folge  zu  geben3).

1)  Der  dem  §  141  entsprechende  §  156  des  ersten  Entwurfs  lautete:
„Soll  stän  discherseits  ein  Antrag  an  den  Landesherrn  gemacht  werden,
welcher  eine  Abänderung  der  Landes=  oder  Steuerverfassung  enthält,  so  müssen
wenigstens  zwei  Drittel  der  Versammlung  dem  vorgeschlagenen  Antrage  beistimmen,
  um  demselben  Folge  zu  geben.“  Dieser  Paragraph  entsprach  dem
§64  der  E.  L.-O.  bis  auf  die  Abweichung,  daß  letzterer  nur  bei  wesentlichen
Anderungen  der  Landes=  oder  Steuerverfassung  die  verstärkte  Stimmenmehrheit
  in  Anspruch  nahm.  Der  Beschränkung  jener  Bestimmung  auf  Veränderungen
  der  Landesverfassung  stimmte  die  Regierung  ohue  weiteres  zu,  dagegen
suchte  sie  ihr  Vorrecht,  die  von  ihr  ausgehenden  Anträge  auf  Verfassungsänderungen
  mit  der  gewöhnlichen  unbedingten  Stimmenmehrheit  durchsetzen
zu  können,  tunlichst  zu  wahren,  sah  sich  jedoch  dem  entschiedenen  Widerstande
der  landständischen  Kommission  gegenüber  zur  Nachgiebigkeit  gezwungen.

2)  Also  nicht  mehr,  wie  nach  dem  ersten  Entwurfe,  „der  Versammlung“.
Es  müssen  daher  unter  allen  Umständen  mindestens  32  Stimmen  zugunsten
der  Verfassungsänderung  abgegeben  werden,  und  es  ist  Einstimmigkeit  erforderlich,
  wenn  in  der  Sitzung  nicht  mehr  als  32  Abgeordnete  anwesend  sind.  Der
verstärkten  Stimmenmehrheit  bedürfen  auch  Gesetze,  welche  —  wie  die  in
Anm.  3  zu  §  98  aufgeführten  —  Ergänzungen  der  Verfassung  darstellen
sollen,  ohne  daß  sie  Einzelbestimmungen  der  letzteren  abändern  oder  beseitigen.
Vgl.  auch  Seydel,  Bayer.  Staatsrecht  (in  Marquardsens  Handb.),  S.  166.
—  Die  Frage,  ob  bei  einem  aus  mehreren  Paragraphen  bestehenden  verfassungsändernden
  Gesetze  die  im  §  141  verlangte  Stimmenzahl  nur  vorhanden
zu  sein  brauche  bei  der  Abstimmung  über  das  Gesetz  im  ganzen  oder  ob  sie
auch  bei  der  vorangehenden  Beschlußfassung  über  jeden  einzelnen  verfassungsändernden
  Paragraphen  des  Gesetzentwurfs  in  Frage  komme,  ist  von  der
Ständeversammlung  mit  großer  Stimmenmehrheit  —  und  gewiß  mit  Recht  —