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haft seyn würde; sokann es jetzt schon denselben mit seiner Klage gänzlich abweisen, wenn
der Beklagte, sey es vor dem Friedens= oder dem Oberamts-Gerichte, auch nur darüber
sich erklärt hat, daß er dem Anspruche des Klägers nicht freywillig Statt geben wolle.
Auf gleiche Weise kann in untergänglichen Streit-Sachen eine Appellation wegen
Mangels einer gegründeten Beschwerde, auch ohne eine Verhandlung mit dem Appella-
ten, verworfen werden, wenn nur dem Appellanten selbst hlureichendes Gehör gestat-
tet ist.
In beyden Fällen hat ein solches Erkenntniß die Natur einer wahren End-Entschei-
dung. Es erfordert die gleiche Berathschlagung des Gerichts, und wird den Partepen auf
gleiche Weise eröffnet. Es geht in Rechts-Kraft über; es finden aber auch die gleichen
Rechts-Mittel dagegen Scatt.
Wegen wahrscheinlicher Einreden des Beklagten hingegen kann jetzt schon die Verwer-
sung der Klage in keinem Falle Statt finden.
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5) Weitere Verfügungen.
Ist der Anspruch des Klägers nicht ganz offenbar unstatthaft, und steht auch dem or-
dentlichen Gange sonst kein bedeutendes, im Verfolge des Verfahrens nicht leichr zu entfer-
nendes, Hinderniß im Wege; so wird zur weitern Verhandlung ein Termin, so nahe als
möglich und in der Regel nicht über fünfzehen Tage hinaus, anberaumt.
Beyde Partepen werden unter bestimmter Bemerkung der Rechts-Sache, welche ver-
handelt werden foll, dazu rorgeladen.
Mir der Vorladung wird dem Beklagten die Klage, mag sie mündlich oder schriftlich
anget racht seyn, mitgetheilt.
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4 Autwort des Beklagten.
a) Mündlich.
Der Beklagte hat auf die Klage in der Regel mündlich zu antworten.
Er wird, ohne Beyseyn des Klägers, über dessen Rechts-Anspruch und über alle That-
sachen, worauf solcher gegründet wird, umständlich vernommen; und nicht nur zu einer be-
stimmten Erklärung darüber, in wiefern er die Ansprüche des Klägers anerkenne, und was
er von den Thatsachen der Klage zugestehe und widerspreche, sondern auch zugleich zu Vor-
bringung seiner Einreden aufgeferdert.