Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Namentlich  hat  es  innerhalb  dieser  Grenzen  die  Strafen  gegen  muthwillige
Ganntleute  selbst  za  erkennen.

.  213.
Fortsethung.

1)  In  allen  ausser  der  Straf-Befugniß  der  Oberamts-Gerichte  liegenden  Faͤllen,  deren
Untersuchung  jedoch  den  Oberamts-Richtern  obliegt,  steht,  ohne  Ruͤchsicht  auf  die
objektive  Eigenschaft  der  gesetzwidrigen  Handlung,  (K.  196  —  207)
die  Fallung  des  Straf-Erkenntnisses  dem  Kreis-Gerichtshofe  zu;  wiewohl  derselbe
  in  den  geeigneten  Fällen  mit  den  Administrativ-Stellen  in  Communication  treten
  wird.

Was  aber  das  Verhältniß  des  Kreis-Gerichtshofes  gegen  die  Oberamts-Gerichte
  betrifft:  so  behalten  Wir  Uns  vor,  in  dem  Sträf-Gesetbuche  die  zur  oberamtsgerichtlichen
  Bestrafung  geeigneten  Vergehen  näherzu  bezeichnen;  und  wollenhier
nur  verordnen,  daß  die  Untersuchungen  über  Straf-Fälle  dem  Kreis-Gerichtshofe  zu
Fällung  des  Erkenntnisses  vorgelegt  werden  müssen,  nicht  nur  wenn

)  dem  Oberamts-Gerichte  selbst  die  Strafbarkeit  der  rechtswidrigen  Handlung
nach  den  concreten  Umständen  seine  Straf-Befugniß  zu  übersteigen  scheintz.
sondern  auch

b)  dann,  wenn,  so  gering  auch  die  Verschuldung  im  vorliegenden  Falle  seyn  mag,
die  in  Frage  stehende  Handlung  doch  unter  die  Kategorie  derjenigen  gehört,
welche  unter  der  Voraussetzung,  daß  alle  Bedingungen  der  Straf-Sanktion  zusammentreffen,
  im  Allgemeinen  und  nach  der  Regel  des  Gesetzes  mit  Criminal-Strafen
  bedroht  sind,  deren  Erkennung  dem  Oberamts-Gerichte  nicht
zusteht.

V.  Form  de  s  Verfa  hren  .
Kä.  31
1)  Im  Allgemeinen.

Die  Herstellung  eines  angemessenen  öffentlichen  Verfahrens  bey  Eriminal-Prozessen
bleibt  künftiger  Entschliessung  vorbehalten.

Wir  machen  es  inzwischen  bey  dem  jetzt  bestehenden  Verfahren  den  Oberamts·  Gerichten
  zur  Pflicht,  alle  nach  den  Gesetzen  zum  Schutze  des  Angeschuldigten  bestehenden
Vorschriften  genau  zu  beobachten.