Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Senrrul= als dem Criminal-Beamten für die Special-Untersuchung gegebenen Vorschriften 
auf sich anzuwenden haben. 
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Fortsetzurng. 
Zunaͤchst wird sich der Oberamts-Richter die Ausmittlung des Thatbestandes des 
Verbrechens angelegen seyn lassen; er hat nicht nur überhaupt alle vorhandenen Beweis= 
Mittel hierüber sorgfltig zu benuten, sondern auch insbesondere da, wo das Verbrechen 
Spuren zörückgelassen hat, dieselben auf das Vollständigste zu sammeln, und dafür zu 
sorgen, daß sie in den Untersuchungs-Akten möglichst genau und anschaulich dargestellt 
werden. 
A#. 319. 
gortsetzunns 
Dann wirdder Oberamts-Richter diejenigen Spuren verfolgen, welche auf die Person 
des Thäárers führen, und er wird die deshalb vorhandenen Anzeigen und die Beweise, 
welche für die Schuld oder Unschuld sprechen, aufnehmen; ; endlich wird er alles, was zur 
formellen Seite der That gehoͤrt- zu erheben suchen. 
Es muß ihm dabe überall nur um reine Wahrheit zu ihun seyn, und er hat alles, 
was! zu Entfernung oder Verminderung der Schuld dient, ebenso gewissenhaft aufzusuchen, 
als das, wobdurch der Angeschuldigte beschwert werden kann. 
g. 2320. 
Fortsetzung. — Verhaftung. 
Er hat ferner nach der Natur des in Frage stehenden Verbrechens; nach der Stärkr 
des Verdachts; nach dem wahrscheinlichen Grade der Imputabilitaͤt; nach den persoͤnlichen 
Eigenschaften und andern Verhaͤltnissen des Angeschuldigten forgfaͤltig zu erwaͤgen, in wie 
fern zu besorgen sep, daß ohne die Festhaltung desselben der Zweck der Untersuchung ver- 
eitelt werden moͤchte; und, wenn er diese Wahrscheinlichkeit uͤberwiegend sindet, die Ver- 
haftung des Angeschuldigten zu erkennen. 
/K. 221. 
AUnfhebunng der Berhaftung. 
So wie es dem gewissenhaften Ermessen des Oberamts-Richters überlassen werden 
muß, ob Aerest zu erkennen sepz so istier auch befugt, eine einmal verfügte Verhaftung 
dann wleder aufzuheben, wenn durch den Fortaimg der Untersuchung die Grötve ves Ver-
	        
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