Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Gerichts-Notare in der vorgezeichneten neuen Laufbahn sich erwerben werden, wird das 
Justiz-Ministerium zu Unserer Kenntniß bringen, welchem die sich auszeichnenden Indi- 
viduen durch die Kreis-Gerichtshöfe zu benennen sind, deren einsichtsvolle pflichtmäßige 
Mitwirkung zu Erreichung der vorliegenden landesväterlichen Absichten Wir überhaupt in 
jeder Beziehung vertrauensvoll erwarten. 
Gegeben, Sturtgart, den 31. Dezember 15116. 
unterzeichnet:) Wil h elm. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekbretär, 
(Unterz.) Vellnagel.
	        
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