Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Die Auduͤbung ihrer Rechte und Pflichten uͤbertraͤgt sie einem durch Stim- 
men-Mehrhelt aller Gemeinde-Bürger aus ihrer Mine gewählten bleibenden 
Gemeinde-Ratbe. 
Dieser hat die ganze Gemeinde-Verwaltung in Beziehung auf Oekonemie, 
Pelizey, Rechtspstege und kussere Verhältnisse theils selbst zu besorgen, theils 
unter seiner Verantwortlichkeit durch andere von ihm bestellte Personen besorgen 
zu lassen. 
In jeder Stadt= oder Dorf-Gemeinde steht ein Mitglied des Rathes als 
Vorsiter desselben und als erster Vorsteher an der Spitze der Verwaltung; er 
hat zugleich die Staakts-Angelegenheiten, soweit sie die Gemeinde insbesondere be- 
rühren, zu besorgen, und ist in dieser Hinsicht Regierungs-Beamter. 
Dieser, wie der Gemeinde-Rath, hat eine seinem Beruf angemessene Straf- 
gewalt. 
Dem Vortheil der Gemeinde ist gemäß, daß die obrigkeitlichen und verwal- 
tenten Perseonen ihre Geschäste ohne fremden Beystand versehen; dieß erfordert 
auf der einen Seite Vereinfachung der Gescháfte, auf der andern angemessene 
Belohnung der Angestellten, und in der Regel lebenslängliche Beybehaltung der 
Stellen. 
Ein Ausschuß der Bürgerschaft, dessen Mitglieder nach periodlschen Wahlen 
nothwendig wechseln, ist zu erhaltender Aufmerksamkeit auf das gemeine Beste 
verpflichtet. 
In wichtigern Fällen wird durch seinen Widerspruch ein Beschluß des Ge- 
meinde-Raths in seiner Wirkung gehemmt, durch seine Zustimmung aber theils 
dessen Amts = Gewalt ergänzt, theils auch eine Cognition höherer Stellen entbehr- 
lich gemacht. 
Die eigenthümliche Wirksamkeit des Ausschusses wird dadurch geslchert, de 3 
er von der ordentlichen Verwaltung entfernt bleibt. 
Das Aufsichts= und Leitungs-Recht der Regierung kussert sich darin, daß 
sie den ersten Vorsteher auf einen Wahl-Vorschlag der Gemeinde ernennt, der 
legalen Besetzung der übrigen Verwaltungs-Stellen sich versichert und sie durch 
Bestatigung beglaubigt, die Oekonemie-Verwaltung durch ihre Präfung in ge- 
selicher Ordnung erhält, und über Beschwerden, besonders über Streitigkeiten 
l#wischen der Verwaltung und dem Ausschusse entscheidet.
	        
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