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Der Staats-Organismus erfordert elne gleiche Grund-Verfassung aller Ge-
meinden. Aber bey ihrer großen Berschiedenheit an Umfang und Bestandtheilen,
ist eine große Verschiedenheit in der besondern Einrichtung sowohl als in dem
Verhältnisse zu den Staats-Behbrden, ihrem Intereise ebenso wie dem des Stag-
tes gemäß. ".
Sie werden, mit vorzüglicher Rücksicht auf Bevoblkerung, in vier Klassen
abgetheilt, nach deren Stufenfeolge der Grad der Unabhängigkeit bestimmt wird
der ihnen jest oder künftig einzuräumen ist.
Die sperielle Ausführung dieser Grundsätze enthält das Edikt über die Ge-
meinde= Verfassung sub Nro. I.
II. Die staatsbürgerlichen Angelegenheiten, welchen der Gemeinde-Verband
ncht genügt, werden durch den Bezirks-Verband befdrdert. Indem Wir
eine, den natürlichen Verhéltnissen müglichst anpassende, unstreitig wünschens-
werihe Ein= und Zutheilung aller Gemeinden, der künftigen Gesetzgebung heim-
zustellen Uns durch höhere Rücksichten bewogen sinden, lassen Wir, mit Aus-
nahme der wenigen Aenderungen, die durch ganz besonders dringende Umstände
motloirt seyn mochten, den Bestand der gegenwärtigen Oberamts-Bezirke und
die Anordnung der Oberamts-Sicze derzeit unverändert.
Der Oberamtmann ist nicht mehr Richter, auch nicht mehr unmittelbarer
Vorsteber der Oberamts = Stadt, hat hingegen als Regierungs-Beamter des
Distrikts in allen Beziehungen, in welchen dle ausschließliche Competenz einer
andern Slelle nicht unzweifelhaft begründet ist, das öffentliche und Privat-Wohl
zu befbrdern.
Haupt = Gegenstände seines Berufes sind die eigentlichen Reglerungs-Sachen,
die gesammte Polizey, und die Aufsicht über das Oekonomie= und Rechnungs-
Wesen der bffemtlichen Korperschaften
Diese Gegenstände hat er nach ihrem ganzen Umfang, unter steter unmlttel-
barer Verantwortlichkeit zu behandeln, ohne durch die damit verbundenen Ge-
schäfte irgend eine Corporations = Kasse aus eigener Macht und nach eigenem
Ermessen zu belästigen.
Geringere Gesetz= Uebertretungen, mit Einschluß der sonst auch unter dem
Namen von Dolizeyn-Fällen begriffenen gemeinen Vergeben, sedann Verletzungen
des Finanz-Interesse erledigt er theils durch eigene Straf-Erkenntnisse, theils