Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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der Stiftungen glauben Wir alcht chererer stellen zu können, als wenn Wir 
die Verwaltung derselben wieder wie vormals den Gemelnden überlassen" die 
dabey ein nahes Interesse haben, insofern der Ertrag ihren Mitgliedern zu gut 
kommt, oder selbst auch zu Erleichterung gemeiner Lasten gereicht. 
Es wlrd daher in dem Edikt über dle Stiftungen sub Nro. III. der 
Gemeinde-Rath in Verbindung mit den Orts-Geistlichen, deren erster jederzeit 
die Mit-Direkien hat, zum Stlftungs-Rath erklärt, mit dem Auftrage, durch 
Aufstellung tüchtiger Offiekanten, durch Aufsicht über ihre Amtsführung, durch 
colleglalisches Erkenntniß über alle wichtigeren Gegenstände und utbthigenfalls 
durch Bericht an die hbbere Behbrde für die Erhaltung und gesetzmäßige Ver- 
wendung aller brilichen Stiftungen zu sorgen. 
Die laufende Verwaltung ist, innerhalb festgesetzter Gränzen, dem aus Mit- 
gliedern des Stiftungs-Rathes bestehenden Kirchen-Convent übertragen. 
Der Bürger-Ausschuß ist zur Aufmerksamkelt auf die Verwaltung verpflich- 
tet, — sich darüber zu dussern, und Erläuterung zu erwarten befugt. 
Dem Oberamt und Dekanat steht unter der Ober-Aufsicht der Kreis- 
Regierung die Aufsicht über die Local-Verwaltungen, auch insbesondere die 
Reoision der Rechnungen zu. 
Die zwischen Stiftungen verschiedener Gemeinden hin und wieder bestehenden 
Verbindungen (Confraternitäten) sind, sofern sie auf rechtlichen Gründen berubhen, 
zu erhalten; sie stehen unter der Leitung der Amts-Versammlung, an deren 
Berathungen in dieser Beziehung der Dekan Theil nimmt. 
Die privativen Interessen einzelner Gemeinden und die Interessen der 
Kirchen werden gesichert durch eine den Gemeinde= Uünd Confessions-Verhältnissen 
entsprechende nähere Bestimmung der Verwaltungs= und Aufsichts-Rechte. 
IV. Die Privat-Rechtspfstege wird, mit enischeidender Räcksscht auf 
das Interesse derer, die ihrer bedürftig seyn kbnnen, der ordentlichen Gemeinde- 
Obrigkeit so weit überlassen, als sie mit der allgemeinen bürgerlichen Verwaltung 
sich verträgt. 
Die NRechts-Fürsorge, welche vorzüglich die sogenannte willkührliche Gerlchts- 
barkeit und das Curatel-Wesen begreift, setzt Kenntnisse von perskulichen Eigen- 
schaften, von Familien,= Vermogens= und Gewerbs-Verhöltnissen voraus, ist auch 
hroßentheils administrativer Natur, steht daher dem Gemeinde-Nath zu.
	        
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