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Dieser wird so berechnek, daß
a) der 24stündige Dienst eines Wächters zu einem Werthe von 10 Sgr.,
b) eine Fuhre Mist zu 1 Rehlr. 10 Sgr.,
) eine zweispännige Fuhre in 24stündigem Dienste zu 2 Rthlr.,
) ein reitender Bote in 24stündigem Vonge zu 1 Rthlr.,
e) ein Schock Stroh zu 5 Rthlr.
angenommen wird.
Dritter Abschnitt.
K. 25.
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband eschränkun=
übernimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über. r
Hecken, Baume und Sträucher sind auf den Deichen nicht zu dulden. den Grunt-
Die etwa eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Inter-ücken.
essenten, welchen sie bisher gehört haben.
g. 26.
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschraͤnkungen:
a) die Grundstuͤcke am inneren Rande des Deiches duͤrfen Eine Ruthe breit
von dessen Fuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als
Graͤserei benutzt werden;
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Graͤben, oder
sonstige künsiliche Vertiefungen des Erdreichs duͤrfen innerhalb zwanzig
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente
zu neuen Gebaͤuden innerhalb fuͤnf Ruthen vom * nicht eingegraben
werden;
c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgraͤben
muͤssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben;
ch innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde duͤrfen Baͤume und
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden;
e) die Eigenthuͤmer der Grundstuͤcke an den Hauptgraͤben muͤssen bei deren
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstuͤcke aufnehmen und muͤssen
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen vier
Wochen nach der Räumun wenn aber die Räumung vor der
Erndte erfolgt, binnen vier Wochen nach der Erndte — bis auf Eine
Rutbe Entfernung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen
kann der Deichhauptmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenaus-
wurfs abändern;
1) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge-
nehmigung des Beichhaupmanns nicht angelegt werden.
Jahrgang 1850. (Ne. 3339.) 75 K. 27.