Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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haft  seyn  würde;  sokann  es  jetzt  schon  denselben  mit  seiner  Klage  gänzlich  abweisen,  wenn
der  Beklagte,  sey  es  vor  dem  Friedens=  oder  dem  Oberamts-Gerichte,  auch  nur  darüber
sich  erklärt  hat,  daß  er  dem  Anspruche  des  Klägers  nicht  freywillig  Statt  geben  wolle.

Auf  gleiche  Weise  kann  in  untergänglichen  Streit-Sachen  eine  Appellation  wegen
Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde,  auch  ohne  eine  Verhandlung  mit  dem  Appellaten,
  verworfen  werden,  wenn  nur  dem  Appellanten  selbst  hlureichendes  Gehör  gestattet
  ist.

In  beyden  Fällen  hat  ein  solches  Erkenntniß  die  Natur  einer  wahren  End-Entscheidung.
  Es  erfordert  die  gleiche  Berathschlagung  des  Gerichts,  und  wird  den  Partepen  auf
gleiche  Weise  eröffnet.  Es  geht  in  Rechts-Kraft  über;  es  finden  aber  auch  die  gleichen
Rechts-Mittel  dagegen  Scatt.

Wegen  wahrscheinlicher  Einreden  des  Beklagten  hingegen  kann  jetzt  schon  die  Verwersung
  der  Klage  in  keinem  Falle  Statt  finden.

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5)  Weitere  Verfügungen.

Ist  der  Anspruch  des  Klägers  nicht  ganz  offenbar  unstatthaft,  und  steht  auch  dem  ordentlichen
  Gange  sonst  kein  bedeutendes,  im  Verfolge  des  Verfahrens  nicht  leichr  zu  entfernendes,
  Hinderniß  im  Wege;  so  wird  zur  weitern  Verhandlung  ein  Termin,  so  nahe  als
möglich  und  in  der  Regel  nicht  über  fünfzehen  Tage  hinaus,  anberaumt.

Beyde  Partepen  werden  unter  bestimmter  Bemerkung  der  Rechts-Sache,  welche  verhandelt

  werden  foll,  dazu  rorgeladen.

Mir  der  Vorladung  wird  dem  Beklagten  die  Klage,  mag  sie  mündlich  oder  schriftlich
anget  racht  seyn,  mitgetheilt.

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4  Autwort  des  Beklagten.
a)  Mündlich.

Der  Beklagte  hat  auf  die  Klage  in  der  Regel  mündlich  zu  antworten.

Er  wird,  ohne  Beyseyn  des  Klägers,  über  dessen  Rechts-Anspruch  und  über  alle  Thatsachen,
  worauf  solcher  gegründet  wird,  umständlich  vernommen;  und  nicht  nur  zu  einer  bestimmten
  Erklärung  darüber,  in  wiefern  er  die  Ansprüche  des  Klägers  anerkenne,  und  was
er  von  den  Thatsachen  der  Klage  zugestehe  und  widerspreche,  sondern  auch  zugleich  zu  Vorbringung
  seiner  Einreden  aufgeferdert.