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haft seyn würde; sokann es jetzt schon denselben mit seiner Klage gänzlich abweisen, wenn
der Beklagte, sey es vor dem Friedens= oder dem Oberamts-Gerichte, auch nur darüber
sich erklärt hat, daß er dem Anspruche des Klägers nicht freywillig Statt geben wolle.
Auf gleiche Weise kann in untergänglichen Streit-Sachen eine Appellation wegen
Mangels einer gegründeten Beschwerde, auch ohne eine Verhandlung mit dem Appellaten,
verworfen werden, wenn nur dem Appellanten selbst hlureichendes Gehör gestattet
ist.
In beyden Fällen hat ein solches Erkenntniß die Natur einer wahren End-Entscheidung.
Es erfordert die gleiche Berathschlagung des Gerichts, und wird den Partepen auf
gleiche Weise eröffnet. Es geht in Rechts-Kraft über; es finden aber auch die gleichen
Rechts-Mittel dagegen Scatt.
Wegen wahrscheinlicher Einreden des Beklagten hingegen kann jetzt schon die Verwersung
der Klage in keinem Falle Statt finden.
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5) Weitere Verfügungen.
Ist der Anspruch des Klägers nicht ganz offenbar unstatthaft, und steht auch dem ordentlichen
Gange sonst kein bedeutendes, im Verfolge des Verfahrens nicht leichr zu entfernendes,
Hinderniß im Wege; so wird zur weitern Verhandlung ein Termin, so nahe als
möglich und in der Regel nicht über fünfzehen Tage hinaus, anberaumt.
Beyde Partepen werden unter bestimmter Bemerkung der Rechts-Sache, welche verhandelt
werden foll, dazu rorgeladen.
Mir der Vorladung wird dem Beklagten die Klage, mag sie mündlich oder schriftlich
anget racht seyn, mitgetheilt.
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4 Autwort des Beklagten.
a) Mündlich.
Der Beklagte hat auf die Klage in der Regel mündlich zu antworten.
Er wird, ohne Beyseyn des Klägers, über dessen Rechts-Anspruch und über alle Thatsachen,
worauf solcher gegründet wird, umständlich vernommen; und nicht nur zu einer bestimmten
Erklärung darüber, in wiefern er die Ansprüche des Klägers anerkenne, und was
er von den Thatsachen der Klage zugestehe und widerspreche, sondern auch zugleich zu Vorbringung
seiner Einreden aufgeferdert.