das Koͤnigl. Finanz-Ministerium, so kuͤnftig an das Ministerium des Innern von
Quartal zu Quortal einzusenden.
Setuttgart den :4. Dezember 1618.
Ministerium des Innern.
v. Otto.
Ausruf der Militaͤrpflichtigen zu der Jahres Musterung v. 1819.
Der Anfang der Jahres- Musterung der waffenfähigen jungen Mannschafe für
das Jahr 1819. ist in sämmtlichen Oteramts= Bezirken des Königreichs auf den
8. Februar 18cg. festgesetzt.
Cs werden daher alle Millitärpflichtige, welche vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 1796. geboren ünd, folglich im Laufe des Jahres 1818. das 2o. Lebens-Jahr
zurückgelegt haben, hiemit aufgerufen., sich, ohne eine weitere Aufforderung durch
die einzelnen Oerämter in erwarten) vor gedachtem Termin in ihrer Heimath ein-
zusinden und bei der Musterung sich vor ihrem Oberamks zu stellen. ·
„Von dieser persönlichen Stellung sind nur diesenigen ausgenommen, welche
nach dem h. 5. und nach dem F. #14. Ut. e. bis f. des Nekrutirungs-Gesetzes von
1315. wegen hres Berufs von der Ausb.bnag ganz oder zeitlich befreic sind 3sie haben
ledoch vor dem Oberamt ihres Aufentbalrs, Orts sich zu stellen und über ihre Ver-
hältusse ein Zeugniß des letztern an das Oberamt ihres Heimath-Orts noch 'vor dem
3. Februar 18:9 einzutenden.
Alle diesenigen, welche dieses Aufrufs ungeachtet bei der Musterung nicht er-
scheinen, oder, wenn sie von dem perfonlichen Erscheinen befreit sind, die vorge-
schriebenen Zeugnisse nicht noch vor derselben einsenden, werden) in soferne sie das
Loos zur Aushebung treffen kollte, den bestehenden Berordnungen gemaß neben dee
Söauestratton ilres Vermdgens, sovald ste sich berreten lassen; in perfönliche Haft
gerracht und ohne Rückicht auf ihre Tüchtigkeit oder Untücheigkeit, und zwar nach
dem Grade idrer Verschuldung mit einer um ein oder mehrere Jahre erhöbten Kar=
tmations: Zeit pemmonlich unter das Mititär eingetheilt, auch bei den Regimentein
nicht in Urlaub gelassen, und im Fall der Untüchtetgreic dei dem Gararlons= Batanlomw
zu Hoben-Asperg zu befondern Disasten verwe de werden.
Die betreffenden Mililöc. Pflihtigen haben es daher sich selbst #uzuschreiben, wenn
sie diesem Aufrufe nicht Folge leinz und acurch in sene Rechts-Nachtheile verfallen.
Sutegart den :z. Dezember 1818.
Königl. Rekrutirungs, Commisson.
Berfügung an die Königl. Oberämter, die Jahres Musterung von 1829. betreffend.
Oa man für nöthig gefunden hat, den Anfang der Jahres-Musterung der jungen waf-
fenfähigen Mannschaft für das Jahr 1319. in allen Oberamrs-Bezirken des König-
reichs auf den 8. Februar #1519. festzusetzen; so hat man von hier aus unter dem