Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

88  I.  2.  Unteranl.  K  3.  G.  betr.  Bek.  landesherrl.  Erl.  d.  d.  Amtsbl.  10.  April  72.

§.  9.  Jedermann  im  Staate  ist  schuldig,  die  in  die  Gesetzsammlung
und  in  die  Amtsblätter  eingerückten  Gesetze  und  Verfügungen  zu  befolgen,
und  sich  danach  zu  achten,  sobald  er  davon  Kenntniß  erhalten  hat?).

§.  10.  Mit  dem  Anfange  des  achten  Tages,  nachdem  die  Verordnungen
und  Verfügungen  zum  erstenmale  im  Amtsblatt  abgedruckt  worden,  sind  sie
in  allen  Theilen  des  Regierungsbezirks  für  gehörig  bekannt  gemacht  anzunehmen.
  Die  Tage  werden  hierbei  vom  Datum  der  Nummer  des  Amteblatts
an,  und  dies  Datum  mit  eingezählt).

(§.  11.  u.  12.)7).

§.  13.  Nach  Ablauf  des  in  den  vorigen  §§.  bestimmten  Zeitraums  kann
sich  Niemand  damit  entschuldigen,  daß  ihm  eine  in  die  Gesetzsammlung,
oder  9)  in  das  Amtsblatt  eingerückte  Verordnung  oder  Verfügung  unbekannt
geblieben  sei.

§.  14.  Ist  der  Inhalt  einer  Verordnung,  oder  Verfügung,  von  der  Art,
daß  sogleich  etwas  zur  Ausführung  gebracht  werden  soll,  so  versteht  sich  von
selbst,  daß  jede  Behörde  und  jeder  Einzelne  sogleich  nach  dem  Empfang  der
Gesetzsammlung  oder  der  Amtsblätter  das  Nöthige  einleiten  muß,  ohne  den
Ablauf  jener  Frist  abzuwarten,  die  nur  in  Beziehung  auf  rechtskräftige  Wir
kungen  hergestellt  ist  10).

(§.  15.)9).

(§.  16.)  11).

Unteranlage  K  3  (zu  Anmerkung  5).
Gesetz,  betreffend  die  Gekanntmachung  landesherrlicher  Erlasse  durch  die
Amtsblätter.  Nom  10.  April  1872.  (GS.  357).

8.  1.  Landesherrliche  Erlasse  und  die  durch  dieselben  bestätigten  oder
genehmigten  Urkunden  werden  fortan  durch  die  Amtsblätter,  im  Jadegebiet
durch  das  Gesetzesblatt,  mit  rechtsverbindlicher  Kraft  bekannt  gemacht,  wenn
sie  betreffen:

1.  Die  Verleihung  des  Expropriationsrechts;

2.  die  Verleihung  des  Rechts  zur  Entnahme  von  Chaussee=  und  Wege
bau=  und  Unterhaltungs  Materialien;

3.  die  Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung  von  Chaussee-  und  Wegegeld;


7)  Auf  Gesetze  nicht  mehr  anwendbar.  der  Rechtskraft  der  Gesetze  betrafen,  sind
Anl.  K  Anm.  4;  im  Uebrigen  s.  Unter=  gem.  Anl.  K  Anm.  4  fortgefallen.

anl.  K  1  Anm.  8.  10)  §  14  entspricht  der  Unteranl.  K  1  85.
")  §  10  entspricht  der  Unteranl.  K  1  )  §  16  betraf  die  amtlichen  Intelligenz-8
  4  Abs.  1.  blätter  Anm.  5.

!)  §  1I1,  12  u.  15,  welche  den  Beginn  )  Einf.  in  Lauenburg  Anl.  K  Anm.  3.