Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Fortsetzung. 
Ebem so wenig kann dem Gerichts“-Rotar wider seinen Willen: die blosse- 
Rechnungsstellung aufgebürdet, die oben (9. 41.) genannten Vorarbeiten aber- 
dem Rechner zur eigenen Besorgung vorbehalten werden. Vielinehr find beyder- 
lep Geschäfte immer durch eine und dieselbe Person (sey es der- Rechner selbst 
oder. der Gerlchts- Notar des Bezlrkes) zu. bearbelten.. 
Was den Steuersatz, oder die jährliche Revissom des Steuer -Catasters 
betrifft, so fnden. Wir es dem in Unserm Verfassungs= Emwurfe anerkannten 
Grundsatze der Wertretung der einzelnen Steuerpflichtigen durch die Gemeinde 
angemessen', daß derselbe auch ferner durch die Gemeinde-Vorsteher nach den beste- 
henden Vorschriften gefertigt werde. Wir wollen jedech, daß dieser Stenersatz 
für jetzt noch" aller Orten: (mithin auch da, wo die Umlage, Abrechnung und 
Rechnungsstellung dem Gemeinde-fleger überlassen wird), unter der Mitwirkung 
und Mitverantwortlichkeit des Gerichts-NRotars des Bezirkes geschehe; bis Wir. 
blerüber im: Fortgange der bereits angefangenen Steuer--Rectiftkations.-Arbeiten. 
etwas anderes zu vererdnen im. Stande seyn werden:. 
1½ 
Fortsetzung. 
Was: die: Stellung der Gemeinde-Rechnung’ und deren: Vorbereltung anbe- 
langt), so find Weir der zuversichtlichen Hoffnung-, schon nach Ablauf der fünf 
nächsten Etats-Jahre sämmtliche Gemeinde-Pfleger in den Stand gesetzt zu 
seben, diese Geschäste. nach den leichtern und einfachern Formen, welche Wir ihnen 
vorzeichnen zu lassen gedenken, ohne fernere Beyhülfe, der Gerichts-Notarien 
lelbst oder wenigstens auf eigene Gefahr. und: Kosten durch selbstgewählte Gehülfen: 
in besorgen. 
In dieser Hosnung bebalten Wir Uns vor, hlerüber sowehl,, als über das 
Gemeinde-Rechnungswesen überhaupt weitere und nähere Anordnungen zu treffen. 
45. 
Rechnungs-Stell-Kosten. 
Durch) diese känftige: Rechnungs-Justruktion werden Wir zugleich die Beloh- 
nung festsetzen lassen, welche dem Rechner für die Stellung der Rechnung und die 
damit verbundenen Geschäfte zu Theil werden soll. 
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