Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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rsetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  7.

München,  den  12.  Februar  1910.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  25.  Jannar  1910,  Zuteilung  der  Hohenzollernschen  Lande  zum  Korpsbezirk  des  K.  Preuß.
XIV.  Armeekorps  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  1.  Februar  1910,  das  Viehseuchenübereinkommen
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  1.  Februar  1910,
die  Allgemeinen  Versicherungsbedingungen  der  Landes-Hagelversicherungsanstalt  betreffend.  —  Bekannt
machung  vom  9  Februar  1910,  den  Vollzug  des  Fischereigesetzes  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
  des  Königreiches.  —  Berichtigung.

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St.  M.  d.  J.  Nr.  333  a.  1.

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Kr.  M.  Nr.  661.

 

Bekanntmachung,  Zuteilung  der  Hohenzollernschen  Lande  zum  Korpsbezirk  des  K.  Preuß.
XIV.  Armeekorps  betreffend.

K#.  Staatsministerinm  det  Innern  und  fl.  Kriegsministerium.

Die  Hohenzollernschen  Lande  sind  in  Ersatzangelegenheiten  mit  Wirksamkeit  vom
1.  Januar  ds.  Is.  aus  dem  Bezirk  des  VIII.  Armeekorps  ausgeschieden  und  in  den  Bezirk
des  XIV.  Armeekorps  übergetreten.

Das  bisher  zum  Bezirkskommando  Coblenz  gehörige  Meldeamt  Sigmaringen  wurde
dem  Bezirkskommando  Stockach  unterstellt.

Die  Geschäfte  der  Zivilbehörde  in  der  Ersatzbehörde  III.  Instanz  für  die  Hohenzollernschen
  Lande  sind  dem  Regierungspräsidenten  in  Sigmaringen  übertragen.

Die  Anderung  der  Anlage  1  der  Wehrordnung  nach  der  nachstehenden  neuen  Landwehr-=bezirkseinteilung
  der  57.  und  80.  Jufanteriebrigade  bleibt  vorbehalten.

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