Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Uedrigens Faben bie Kameralaͤmter den Betrag dieset Fruͤchte von dem disbomis- 
sen Vortath abzuziehen, auch diesen Fruͤchte-Betrag noch besonders und laͤngstens 
Iauerhalb 34 Tagen hieher anzuzeigen. ' » 
Scutegart den 6. Juli 1819. Söskis 
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Struttgart. Nach einer Verordnung des Königl. Finanz-Ministerlaums vom 17. vor. Men- 
Hll der Berrieb des Hols-Floßes auf dem Rems-Fuß für eine bestimmte Anzahl Jahre in Pachr g#= 
geben werden. Hlezu ist Montag der 2. Aug. d. J. bestimmt, und von den Bevingunzen des Pachts. 
werden vorkäuf#g folgende hier angeführr: 2.) Die Gamungen und die Menge des zu flößenden Halzes 
werden bei der Berhandlung selbst fetgesetr, und wird #.) hlebei auch bestimmt werden, wie viel da- 
van aus den Kron-Domänen-Waldungen nach den Revier-Preisen abgegeben werden kann; 3.) die be- 
stimmte Holz-Lleserung muß in der Regel im Frühjahre so zeitig als mötlich, in Verhinderungsfällen 
vaber spätestens bis Marzinl jeden Jahres beendigt seym. Oingegen bleibe 4.) die Art und Weise zu 
Leischaffung des Holzes on das Wasser, und die Ergreifang der hlefür nöthigen Maßreteln, so wis 
sdie Art des Flot-Berrlebes selbe der Wahl des Unternehmers ührrlassen, welchem auch 5.) für die 
„Dauer des Floßes der Gebrauch der Kloß-Seen und Wasser-Straßen mie Ausschluß jedes andern ein- 
k geräumt wird. Dagep#n hat derselbe 6.) die Floß-Straßen und Kanäle zu unterhalren, und J.) allen 
durch den Floß an Gürern und Gebänden emstehenden Schaden zu ersetzen, in so weit hiczu öberhaup#n 
ine Verbindlichkeit vorliegt. Die weitern Bedingungen werden bei der Pacht-Verhandlung felbst- 
14eIche an obengenauntem Tag, Morgens 9 Uhr, in dem Forsthause zu Schorndorf vorgenommen wlrd, 
k festgesetze, und den Pacht-Kiehhabern eröffnet werden, welche besonders auch ihre Fähigkelt zu Leistung 
der nöthigen Kaution Fhörig nachzuweisen haben. Den 13. Juni 1610. Abnigl. Forst-Rath. 
  
Waiblingen. Von den auf diesseitigen berrschastlichtn Kästen befindlichen Früchten wird ein 
Quantum von nachbenannten Sorten, nämlich Gerste, Wicken, Ackerbohnen, Haber und Einkorn, bis 
Samstag den 17. d. M. an den Meistbierenden veskauft werden, wobei sich die Liebhaber Morgens 
8 Uhr einzufinden haben. Den 8. Juli 1829. Königl. Kameral-Amt. 
Marbach. Bei dem Kameralamt Marbach ist ein Quantum Dinkel, Haber, Rocken und Gerste 
in grögern oder kleinern Partieen, wie es verlangt wird, zum Verkauf ausgesetzt, und werden diefr 
ochee sowohl von den Kästen zu Marbach, als zu Sreinheim gegen baare Bezahlung abgegeben- 
en 9. Juli 1849. Königl. Kameralamr. 
Marbach. Das Kameralamt Marbach ist zum Verkauf der bisher in Seldfi-Adminisiratson- 
bestandenen herrschaftlichen Weinberge in Steinheim und Hpfigheim legitimirt. Es find ? Mrg 
2 ½2 Vrt. 12 11/4 Rth. in den Steinmauern-Weinbergen zu Steinheim, und 4 Mrg. in Jägersberg 
iu Hôpfigheim. Oes Verkaufs-Versuch durch öffentliche Versteigerung wird zu Steinheim den 5/e#n 
Anust d. J., Vormittags 0 Uhr, und zu Höpßgheim den 6len Augusi ebenfalls um 9 Uhr Morgens 
auf den Rarhhäusern beider Orke gemacht, zuvor aber die Verkaufs-Bedingungen eröffnet werden, 
Im welchen Verhandlongen die Liebhaber eingeladen sind. Din 0. Juli 1819. Krpigl. Kameralamt, 
 
	        
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