Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

ß. 8. 
Amts-Versammlung. 
Die Amts-Kürperschaft wird vertreten durch die Amts-Versammlung, welche 
unter dem Vorstitze des Oberamimmanns aus wenigstens zwanzig, hbchstens dreyßig 
Abgeordneten der Oberamts -Stadt und der übrigen Amts-Orte gebildet wird: 
Jede einzelne Gemeinde beschickt dieselbe nach der Amtsschadens-Matrikel oder 
dem Steuerfuße, alse jedoch, daß keine Gemeinde mehr als ein Dri#thell sämmrlicher 
Amts-Deputirten bestellt, die kleinsten Gemeinden aber sich über einen gemeinschaft- 
lichen Abgeordneten, oder über einen gewissen Turnus vergleichen. 
Die nähere Bestimmungen blelben dem Ermessen der dermaligen Amts-Versamm- 
lung überlassen, welche ihre dießfallsige Uebereinkunft unter Anschluß der Matrikek 
der betlreffenden Reglerung zur Genehmigung vorlegt. 
Der erste Orts-Vorsteher ist von Amtswegen der Amts-Deputirte seiner Ge- 
meinde, die welkeren Abgeordneten werden von dem betreffenden Stadt= oder Ge- 
meinde Rathe alljährlich aus seiner Mitte gewählt. 
Semmtliche Amts-Depmirten beziehen aus der Amtspfleg-Kasse die gesetzlichen 
Entschädigungs-Gelder für die Dauer der Amts-Versammlung. " 
Sie sind in allem, was sie als Amts-Vorsteher verhandeln, von den einzelnen 
Gemeinden unabhängig und an keine Instruktion gebunden. 
Wenn es sich hbingegen von dem Rechte einzelner Gemeinden — gegenüber von 
dem gesammten Oberamte — handelt, und sle in solchen Fällen als Bevollmächtigte 
der ersteren erscheinen, so liegt ihnen ob, die — ihnen deßbalb ertheilten Aufträge 
und Anweisungen zu befolgen. 
Auch in andern wichtigeren Fällen haben die Amts-Deputirten den Gemeinde- 
Nath und Bürger-Ausschuß ihrer Gemeinde von den durch die Amts-Versammlung 
gefaßten Beschlässen in Kenntniß zu setzen; zur persbnlichen Anwehnung in der Amts- 
Versammlung sind die Bürger-Ausschüsse oder einzelne Mitglieder derselben nur auf 
besenderes Erferdern der Amts-Versammlung berechtigt. 
I 
*s 9- 
Aktuar der Amts-Versammlung. 
Die Amts-Versammlung übertrögt einem ihrer Mitglieder die Führung des- 
Protokolls, die Ausfertigungen aus demselben und senstigen Aktuariats-Geschefte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.