Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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8. 12. 
Wahl und Ernennung des Gerichts-Notars. 
Die Ernennung der Gerichts-Notarlen geschleht durch Uns auf den Wortrag des 
Justiz-Ministers. 
Bel künftiger Erledigung einer solchen Stelle ist der Amts-Versammlung gestattet, 
drei für dleselbe taugliche Individuen dem betreffenden Kreis-Gerichtshofe in Vorschlag zu 
bringen. Der Gerichtshof hat ihren Worschlag, mit seinem Gutachten begleitet, dem 
Justiz-Minister, dleser aber Uns zur Entschließung vorzulegen. 
Nlemand kann zum Gerichts-Notar in Vorschlag gebracht werden, ohne zuvor von 
einem Unserer Kreis-Gerichtshöfe geprüft und für eine solche Stelle tüchtig erfunden 
zu seyn. 
9. 13. 
Vereinigung des Notariats mit andern Aemtern. 
Obne ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Gerichtshofes kann der Gerichts- 
Notar neben dieser Stelle kein sonstiges Amt bekleiden. 
#1. 14. 
Gehülfen des Gerichts-Notars. 
Jedem Gerichts-Motar ist die Annahme, Belohnung und Entlassung seiner etwalgen 
Gebülfen überlassen; er bleibt aber für alle amtlichen Handlungen derselben zunächst und 
unmittelbar verantwortlich. 
Nur in schleunigen unaufschieblichen Fällen ist dem Gerichts-MNotar gestattet, einen 
durch den Gerichtshof geprüften Gehülfen an seiner Stelle zu einem Geschäft abzuordnen; 
zuesei kann er seine Geschäfte durch keinen andern unter dessen eigenem Namen verse- 
en lassen, 
5. 15. 
Verhältniß des Gerichts-Notars zum Waisengerichs 
und Gemeinde-Rathe. 
JFür die vom Gerichts-Notar unter Mitwirkung des Waisengerichts oder Gemeinde= 
Rathes besorgten Geschäfte, so wie für jede diesfällige Versäumniß ist derselbe nach den 
oben F. 6 entwickelten Grundsätzen in Gemeinschaft mit dem Waisengericht oder Gemelnde= 
Rathe verantwortlich. ·
	        
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