Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Ansiände und der Justifkation der 
Rechnungen anwohne. Wo ein fol- 
cher Ausschuß erwählt ist, darf der- 
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selbe in den erwähnten Fällen nicht 
uͤbergangen werden. 
17. Sollten die Chlrurgen zweler oder 
mehrerer benachbarter Oberamts-Be- 
Urke es zuträglicher finden, sich zu 
Errlhtung einer gemeinschaftlichen 
uUnterstützungs-Kasse durch freiwilllge 
Uebereinkunft zu vereinigen, so ist 
ihnen bierin kein Hinderniß in den 
Weg zu legen. 
Die Verwastung und Aufslcht liege 
in diesem Falle ausschließend dem 
Oberamts-Arzt und Oberamtmann 
desjenigen Ortes ob, an welchem ver- 
moöge der Uebereinkunft dle gemein- 
schaßlliche Kasse sich befindet. 
18. Die Residenzstadt Stuttgart ist in 
Hinsicht derchlrurgischen Unterstützungs- 
Kasse von dem Erscheinen der allge- 
14. Maͤrz 
14- April 1814 
an bis zum 1. Jan. 1820 wie eine 
meinen Verordnung vom 
  
vormallge Lkandvogtei, von da an aber 
wie eln Oberamts-Bezirk zu behan- 
deln. Was in den Oberamts-Bezir= 
ken dem Oberammann und den 
Oberamts-Arze zukommt, hat in jener 
die Stadt= Direktion und der Stadt- 
Arzt zu beforgen. 
Die Verthellung der Fende der vor- 
maligen Stuttgarter Zunftlade hat 
die Stadt-Direktien als Regierungs- 
Behbrde vorzunelnen. 
Sollten die Chlruͤrgen der Stadt und 
des Amts-Ober#emts-Bezieks sich fär 
die Zukunft #ber eine gemeinschaftliche 
Unterstätzungs= Kasse verelnigen dle 
ébren Sitz in Sturtgort hätte, so ist 
dleselbe der hbheren Aufsicht der städti- 
schen Regierungs-Behbrde ausschlie- 
ßend untergeordnet. 
Die sämtlichen betreffenden Behdr- 
den werden sich nun gebührend hier- 
nach zu achten wissen. 
Stuttgart den 27. März 1820. 
v. Otte.
	        
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