Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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kasse zur Zahlung angewiesen, sondern 
in dem Etat nur in Ueberschlags 
Summen überbaupt vorgesehen, ibsem 
Betrage nech alfo zufälllg, und im 
elntretenden Fall von den Ministerien 
besonders zur Zohlung anzuweisen sind; 
z. B. Baukosten, Canzlelkosten, Dis- 
ten u. s. w. 
151 2. 
Diesenigen Gläubiger, welche solche 
lm Laufe des Etats-Jahrs enistande- 
80 
ne Ausgaben zu fordern haben, wer- 
den die Rechnungen hieruͤber immer 
sogleich nach vollendetem Geschaͤft oder 
geschebener Leistung und von den ln 
der letzten Zeit des Jabrs eingetrete- 
nen Ausgaben fuͤr dieses Jahr vor 
dem a6. Juni, kuͤnftig aber spätestens 
auf den 10. Junl den betheiligten 
Verwaltungsstellen vorlegen, welchen 
blemit zur Oflicht gemacht wird, dle 
Hrüfung und Vorlegung der Ausgabe- 
Rel nungen an die Mlnlsterlen äber- 
haupt auf alle Weise zu. beschleunigen 
und die zuletzt einkommenden so zu 
befbrdern, daß dieselbe noch vor dem 
16. Jul. auf die Staats Kasse ang-: 
wiesen werden kbnnen, deren Bücher 
zu dlesem Behuf bis auf den letztge- 
dachten Zeitpunkt offen gehalten wer- 
den. 
s. 3. 
Was die Inquisitionskosten inabeson 
dere betrifft, so bleibt es bei den hler. 
über bestehenden Vorschriften. Nur 
werden die den Oberamtsgerichten zu 
jenem Behuf ausgestellten Creditschel- 
ne für dieses Jahr mit dem 15. Juni, 
künftig aber mit dem letzien Moi 
jeden Jahrs ungültig, und die Kafen, 
Beamte haben alle Quittungen über 
die bis zu diesem Termin darauf ge- 
leisteten Zahlungen unfehlbar im bause 
des Monats Juni zur Staats-Haupt= 
kasse einzuschicken, damit dleselbe auch 
in dieser Bezlehung die Ausgabe vell- 
ständig abzuschließen in Stand zelett 
wird. 
9. 4. 
Dagegen bezleht sich die in Ansehung 
des Termins der zufälligen Ausgaben 
H.##. gegebene Bestimmung auch 
auf die bei den Verwaltungen über 
besondere Zweisge des Staats-Auf- 
wa#des, namentlich bei den Semina- 
riums Walsen= Gestüts= und derglei: 
chen Kassen, vorkommenden Ausgaben 
sowohl, als auf, die bei der Flnanz= 
Verwaltung aufzuwendenden Elemen= 
tarkosten in der Maße, daß alle in 
das betressende Ctats-Jahr gehtrigen 
Ausgaben von den Verwaltunge-Be-
	        
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