poͤrden im Laufe des Monats Juni
unfehlbar auf die Srezial--Kassen de-
kretirt und diese dadurch in den Stand
gesebt werden, ihre Pessio-Reste noch
vor dem Rechnungs= Alschluß der
Staats-HHauptkasse vellständig anzu-
geben.
. 5.
So wie die Staats-Hauptkasse von
den bei den Einnahme-Verwaltun-
gen des Finanz-Departement entste-
benden Resten durch die besonders ange-
ordnete Vorlegung der Rechnungs-Ab-
schlüsse und Rest-Verzeichnisse Kennt.
niß erhält, werden derselben auch von
den Ausgabe= Verwaltungen über die
für das ablaufende Jahr noch zu be-
Kreitenden, bei dem Rechnungs-Ab-
schluß noch nicht berichtigten, oder
noch nicht zur Anweisung relfen Aus-
gaben vollsnändige Nachweisungen durch
die beibeiligten Ministerien mitgetheilt
werden, welche sich biedurch für das
künftige Jahr die Befugniß zu An-
weisung auf vorjährige Reste vorzube-
balten haben: daher die untergeordne-
ten Stollen mit der Vorlegung dieser
Nachwelsungen um so pünkltlicher ein-
lalten werden.
. 6.
Da dle von den Ministerlen im Laufe
des Jahrs auf die Staats Haupt-
kasse angewlesenen Abschlags= und
Vorschuß-Zablungen, worüber dle
Anweisungen nicht im Allgemeinen
oder fortlaufend, sondern nur auf be-
stimmte Rubriken und auf bestimmte
Summen ertheilt werden kbnnen, wo
möglich noch vor dem Ablauf des
Etats= Jabrs zu erledigen, und daher
die Ausgaben, worauf sle sich beziehen,
jedes Jahr vor dem #16. Juli voll-
ständig anzuweisen sind; so haben dle
Werwaltungsstellen besonders hierüber
die betreffenden Dekreturen den Mini-
sterien zeltlich vorzulegen; und wenn
einzelne derselben im Anstand gelas-
sen werden mässen, diesfalls Anzeige
zu mechen.
Die Ober-Rechnungskammer wird über
die am Schlusse des Jahrs unerledigt ge-
bliebenen Abschlags = und Vorschuß-Zah-
lungen, welche bel der Staats-Haupt-
kasse bis zur Erledigung unter den Resten
in der folgenden Rechnung vorgemerkt
bleiben, den Ministerlen besondere Ver-
zeichnisse witthellen, damst auf die baldige
Erledigung Bedacht genommen werde.
Stuttgart den 5. Juni 820.
Maucler. v. Olto. Weckherlin.