heriger wenigstens dreimonatlicher
Einsperrung in ein Zwangs-Arbeitshaus.
belegt worden.
Am 19. Mal wurde:
6. Roa Hommer, von Calw, auf die
von dem Oberamtsgerichte in Rotten-
burg gepflogene Untersuchung, wegen
Garn-Unterschlagung, welche ssch derselbe
als Correctiondr in dem Zwangs-Ar-
beitsbause in Rottenburg zu Schulden
gebracht hat, sodann wegen unanständi-
den Betragens vor Gericht, in Betracht
der wegen Eigenhums-Beeimträchtigung
schon mehrfältig von ihm erstandenen
Criminal-Strafen zu zehenmonat=
licher Zuchthaus-Strafe und nachherl-
tger wenigstens fünfmonatlicher Ein-
sechsmonatlicher Zuchthaus-Strafe
mit Willkomm;
b) Jehann Bachmann, von Weig-
belm, Oberamts Tutilingen, wegen
gleichfalls in Genossenschaft verübten
gualifizirten, jedoch ersten Diebstahls,
neben der Verbindllchkeit zu Erstatiung
seiner Haft-, Azungs= und der andern
Hälfte der Untersuchungs-Kosten, unter
Vorbehalt eines Strafzusatzes, falls sich
durch die gegen denselben ferner ange-
ordnete Untersuchung eine weitere Ver-
schuldung herausstellen sollte, zu fünf-
monatlicher Festungs-Arbeitsstrafe
verurtheilt worden.
Am 35. Mai wurde:
6. auf die zu Oberndorf stattgehabte Un-
tersuchung
a) Christian Ehrler, von Marlazel,
schlieung in ein Zwangs-Arbeitshaus,
so wie zu Erstattung selner Haft',
Azungs= und simtlicher Untersuchungs-
Hosten verurthellt.
Am 235. Mai ist:
7. auf die zu Rottwell stottgehabte Unter-
suchung
a) Philipp Bertrand, von Wurmlin=
gen, Oberamts Tuttlingen, wegen wie-
derholten und quallfizirten Diebstahls,
welchen derselbe in Genossenschaft ver-
übte, und wobei er besonders thätig war,
neben Verfällung in seine Haft= und
die Hälfte der Untersuchungs-Kosten, zu
wegen fortgesetzter Fälschung, zweier
kleinen ersten Diebstähle, wovon jedoch
elner als in Genossenschaft verübt, er-
schwert ist, sodann wegen Brechung des
Handgelübdes, ferner wegen Vagirens
und asotischen Lebenswandels, endlich
wegen gefährlicher Schlaghändel mit
Joseph Flaig, von Mariazell, unter
Berücksichtigung des von ihm erstande-
nen Arrestes, neben der Verbindlich-
keit zu Erstattung des Schadens und
Ersatz seiner Haft= Azungs-, so wie