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sen berußen gelassen, und zugleich binsichtlich
der Umersuchungs-Kosten die
Entscheidung noch vorbehalten worden.
sKtrafe und nachberiger viermos aklicher
Reclusion in einem Zwangs-Arbeitshaus
verurtheilt.
Am 9. September ist:
7. gegen die bei dem Oberamtsgerichte
Gaildorf in Verhaft und Untersuchung
gekommenen Ingqulssten:
a. Jehann Michael Bühr, von Groß-Am
16. September wurde:
6. der bei dem Oberemtsgerichte Oehringen
in Untersuchung gestandene Johann
Georg Dhrrmann von do, wegen culposer
Toͤdtung der Barbara Meißner,
elßlingen, Oberamts Goppingen, wegen
Straßenraubs, Diebstahls und
anderer minder bedeutender Vergeben,
neben Bezahlung selner Arrest= und
Azungs-Kosten, auch neben dem Ersatz
des verursachten Schadens unter
solidarischer Verbindkichkeit mit seinem
Genossen Johannes Waldenmaler,
eine, vser= und einhalbjährige
Juchthausstrafe erkannt, und der Verdacht
einer weitern Entwendung auf
sich beruhen gelassen, auch
b. gegen Johannes Waldenmaler,
von Ganslosen, Oberamts Göppingen,
wegen gleicher. Verbrechen, neben Bezahlung
seliner Arrest= und Azungs=Kosten,
auch neben Ersatz des verursachten
Schadens eine olerjährige
und achtmonatliche Zuchthausstrafe
ausgesprochen, hingegen wegen zweier
weiterer klelner und einfachen Dilebstähle
derselbe theils von der Instanz entbunden,
thells der Verdacht als unerwlevon
Schwbllbronn, zu einer achtmonatlichen
Festungsstrafe, so wie zu Bezahlung
sämtlicher Kosten, verurthellt.
Am ig. September ist:
9. gegen den bei dem Oberamtsgerichte
Künzelsau verhaftet gewesenen ledigen
Wilhelm Sammet, von Pfedelbach,
wegen eines klelnen einfachen Diebstahls
und wegen eines entfernten Diebstahls=Attemtats,
in der Rückscht, daß sein Vergeben
als dritter Diebstahl sich darstellte,
neben Bezahlung ber Kosten eine sechsmonatliche
Festungsstrafe und nachberige
Reclusson in ein Swangs-Arbeitsbaus
auf drei Monate erkannt; auch
am nämlichen Tage:
. a) der bei dem Oberamtsgerichte
2 in Untersuchung gewesene
Johann Georg Krämer, von Bartenstein,
wegen mehrjährigen ehebrecherüschen
Concubinats, sodann wegen veranlaßten
falschen Eintrags in das Taufbuch,
neben Bezahlung der Haͤlfte der
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