Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Inwieweit  andere  Beweismittel  zu  erfordern  oder  der  Erklärung  der  unmittelbar
  vorgesetzten  Behörde  entgegen  für  ausreichend  zu  erachten  sind,  hängt  von  dem
Ermessen  der  über  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  entscheidenden  Behörde  ab.

§  54.

Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  dem  Antrag
eines  Beamten  auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  stattzugeben  ist,  sowie  ob  und
welche  Pension  demselben  zusteht,  erfolgt  durch  die  oberste  Reichsbehörde,  welche
die  Befugnis  zu  solcher  Bestimmung  auf  die  höhere  Reichsbehörde  übertragen  kann.
Bei  denjenigen  Beamten,  welche  eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten  haben,  ist
die  Genehmigung  des  Kaisers  zur  Versetzung  in  den  Ruhestand  erforderlich.

§  55.

Die  Versetzung  in  den  Ruhestand  tritt,  sofern  nicht  auf  den  Antrag  oder
mit  ausdrücklicher  Zustimmung  des  Reichsbeamten  ein  früherer  Zeitpunkt  festgesetzt
  wird,  mit  dem  Ablaufe  des  Vierteljahrs  ein,  welches  auf  den  Monat
folgt,  in  welchem  dem  Beamten  die  Entscheidung  über  seine  Versetzung  in  den
Ruhestand  und  die  Höhe  der  ihm  etwa  zustehenden  Pension  (§  54)  bekannt
gemacht  worden  ist.

§  56.
Die  Pensionen  werden  vierteljährlich  im  voraus  gezahlt.

§  57.

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  ruht:

1.  wenn  ein  Pensionär  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu  etwaiger
Wiedererlangung  desselben;

2.  wenn  und  solange  ein  Pensionär  im  Reichs-  oder  im  Staatsdienst  ein
Diensteinkommen  bezieht,  insoweit,  als  der  Betrag  dieses  neuen  Diensteinkommens
  unter  Hinzurechnung  der  Pension  den  Betrag  des  von  dem
Beamten  vor  der  Pensionierung  bezogenen  Diensteinkommens  übersteigt.

Als  Reichs-  oder  Staatsdienst  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt
neben  dem  Militärdienste  jede  Anstellung  oder  Beschäftigung  als
Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  im  Reichs-,  Staatsoder
  Kommunaldienste,  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung,
  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  welche
ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  eines  Bundesstaats
oder  einer  Gemeinde  unterhalten  werden.

Bei  Berechnung  des  früheren  und  des  neuen  Diensteinkommens
sind  diejenigen  Beträge,  welche  für  die  Bestreitung  von  Dienstaufwandsoder
  Repräsentationskosten  sowie  zur  Entschädigung  für  außergewöhnliche
Teuerungsverhältnisse  gewährt  werden,  und  die  Ortszulagen  der  Auslandsbeamten
  nicht  in  Ansatz  zu  bringen;  die  Dienstwohnung  ist  mit
dem  pensionsfähigen  oder  sonst  hierfür  festgesetzten  Werte,  der  Wohnungs-Zahlbarkeit

  der  Pensionen





Kürzung,  Einziehung
und  Wiedergewährung
der  Pensionen.