Die in die sechsee um stebente Colonne
der Ziebungsllule aufzunehmenden Ber
sandungen des Kreis-Reksutlrungsraths
hat der Oberamtmann gleichzeltig in das
für die Oberamts= Registratur bestimmte
Eremplar der Ziehungsliste überzutragen-
ß. 16.
Unter Sachen, deren Entscheibung auf
die Nachaushebung ausgesetzt werden kann,
(Arr. 14. des Gesetes) sind solche Faͤlle
zu verstehen. die auf einer verwickelten
Rcchtsfrage beruben, durch deren genauere
Erbrierang die Verhandlungen des Krels-
Rekrutirungsraths zum Nachtheil des
Ganzen aufgehalten würden.
Sollur inzwischen die Schwierigkelt der
Emscheldung baher räbren, daß dem Rreis-
Rekrurirungsrarh der Sin des Gesetzes
wweifelhaft scheint; so ist vie Emschelbung
Ddes Ober-Rekruttrungsruths einguholen,
and in dem einen wie im Vem anderem
Falle der berreffende Miliärpflichtige be-
A##gungswelse zu bezeichnen.
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Der Bewels der Thatumstände, von
denen die Befrelung elnes Militärpflichri-
gen abhängt„ soll zwar in dem Zeltpunkt
der Aushebung se bergestellt seyn, daß der
Kreis-Rekrutirungsrath über die angespro-
ce#ne Befreiung desinitiov entscheiden könne.
Wenn jedoch der Bewets noch mangek-
laft seon sollte, ohns daß dem Betheilig=
ten ein erweisliches Versumniß zur Last
fällt; se konn auf Ansuchen des ketztern
die Ergänzung des mangelhaften Beweisen
g#estattet werden, welchen Falls der betref-
kende Militärpstichtige bedingungsweise zu
bezeichnen, und die desinitive Ensscheidung
auf die Nachaushebung aussusetzen ist, bis
wehin der Beweis bekgebvache werden muß.
4 J. 78.
Zur Machaushebung fund dijenigen Mi-
ku#crpflichlgen zu herufen, deren Gegen-
wark es bedarf, um die bei der Ausße-
bung umentschkeden gebliebenen Fälle zu
erletigen. Dahin gehbren nun fämrliche
mum Contingem eber dessen Ergänzung
vorläufig Bezeichnete.
Was aber die bedingungsweise Bezelch=
neten betrifft, so ist zu unterscheiden, ob
sle bei der Aushebung anwesend waren
oder nicht.
Wena sie anwesenb waren, unb fü
Slenstiüchtig erkannt wurden, so bedarf es.
ihrer Gegenwart bei der Nachaushebung
nicht, sondern sie koͤnnen das, was sie
elwa noch beizubringen haben, vor dem
Oberamt beibringen. NRur muß dieses
zeitig genug. geschehen, damt der, von
dem Oberamt an den Kreis-Rekrutirungs-
rath über die beigebrachten Beweise zu er-