Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Die in die sechsee um stebente Colonne 
der Ziebungsllule aufzunehmenden Ber 
sandungen des Kreis-Reksutlrungsraths 
hat der Oberamtmann gleichzeltig in das 
für die Oberamts= Registratur bestimmte 
Eremplar der Ziehungsliste überzutragen- 
ß. 16. 
Unter Sachen, deren Entscheibung auf 
die Nachaushebung ausgesetzt werden kann, 
(Arr. 14. des Gesetes) sind solche Faͤlle 
zu verstehen. die auf einer verwickelten 
Rcchtsfrage beruben, durch deren genauere 
Erbrierang die Verhandlungen des Krels- 
Rekrutirungsraths zum Nachtheil des 
Ganzen aufgehalten würden. 
Sollur inzwischen die Schwierigkelt der 
Emscheldung baher räbren, daß dem Rreis- 
Rekrurirungsrarh der Sin des Gesetzes 
wweifelhaft scheint; so ist vie Emschelbung 
Ddes Ober-Rekruttrungsruths einguholen, 
and in dem einen wie im Vem anderem 
Falle der berreffende Miliärpflichtige be- 
A##gungswelse zu bezeichnen. 
1 
Der Bewels der Thatumstände, von 
denen die Befrelung elnes Militärpflichri- 
gen abhängt„ soll zwar in dem Zeltpunkt 
der Aushebung se bergestellt seyn, daß der 
Kreis-Rekrutirungsrath über die angespro- 
ce#ne Befreiung desinitiov entscheiden könne. 
Wenn jedoch der Bewets noch mangek- 
laft seon sollte, ohns daß dem Betheilig= 
ten ein erweisliches Versumniß zur Last 
fällt; se konn auf Ansuchen des ketztern 
die Ergänzung des mangelhaften Beweisen 
g#estattet werden, welchen Falls der betref- 
kende Militärpstichtige bedingungsweise zu 
bezeichnen, und die desinitive Ensscheidung 
auf die Nachaushebung aussusetzen ist, bis 
wehin der Beweis bekgebvache werden muß. 
4 J. 78. 
Zur Machaushebung fund dijenigen Mi- 
ku#crpflichlgen zu herufen, deren Gegen- 
wark es bedarf, um die bei der Ausße- 
bung umentschkeden gebliebenen Fälle zu 
erletigen. Dahin gehbren nun fämrliche 
mum Contingem eber dessen Ergänzung 
vorläufig Bezeichnete. 
Was aber die bedingungsweise Bezelch= 
neten betrifft, so ist zu unterscheiden, ob 
sle bei der Aushebung anwesend waren 
oder nicht. 
Wena sie anwesenb waren, unb fü 
Slenstiüchtig erkannt wurden, so bedarf es. 
ihrer Gegenwart bei der Nachaushebung 
nicht, sondern sie koͤnnen das, was sie 
elwa noch beizubringen haben, vor dem 
Oberamt beibringen. NRur muß dieses 
zeitig genug. geschehen, damt der, von 
dem Oberamt an den Kreis-Rekrutirungs- 
rath über die beigebrachten Beweise zu er-
	        
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