kunde hat permige Allerhöchster Entschliezung
vom 36. v. M. die Allerböchste
Genehmlgung erhalten, und die
Wollzlehung derselben soll mit dem 38. Janmuar
künftigen Jahrs zum erstenmal ins
keben treten, weshalb man sich veranlaßt
findet, diese Stiftung mittelst nachstehenden
Auszugs aus der Stiftungs-Urkunde
zur bffentlichen Kenn#niß zu bringen, damlt
dlejenlgen, welche nach den Statuten
der Stiftung Ansprüche an den Genuß der
Stipendlen derselben zu machen paben, sich
Darnach zu richten wissen.
V. 1.
Die Stiftung erhält die Bememung
„ Carl von Knlestedi'sche Seiftung.“
" 2.
Sie i#st ausschließlich fuͤr Wuͤrtteniberger
bestimmt oder solche, denen das Indigenatrecht
zukommt. Mothwendige Bedingung
aber ist der gewöhnlsiche Wohnsitz ännerbalb
des Vaterkandes.
F. 3.
Der Grumsteck darf nicht nur iunlcht vermindert,
sondern er wird nach und nach
auf fünfzig tausend Gulden HLebracht
werden.
Die J/I0. 4 bis 15 eenthalten Bestimmungen
für die Verwaltung, deren Beconntmachung
bler überfäsfig ist.
+. 16.
Die Auechellung geschieht am Carlstas
eder 38. Januar jeden Jahrs. Diejengen,
welche sich um einen Beltrag bewerben
wollen, muͤssen ihre Gesuche kuͤnftig
vor dem 1. December den betreffenden
Stellen übergeben; später einlaufende Gesuche
kbanen nicht mehr berücksichtiget werden.
Die Gesuche müssen Hortofreil eingelendet
werden., und mit den ubthigen Bewelsen
belegt seyn, und zwar hat man ssich
zu wenden:
1.) Wegen Wittwen-Mortlenen und Gratiallen
für Kranke, Gebrechliche und-Hülflose
an die Administratien;
.) wegen Stipendlen für die Unloersitär
Tüblugen unmittelbar an den akademischen
Senat; für das obere Gymnaslum
zu Stuttgart on das Nektoratamt dieser
Anstalt.
J.) Wegen der nur perlodisch eintretenden
Bau-Belträge zu Schukbäusern thells
an den evangelischen Synodus, theils
an den katholischen Kirchenrath; je
mochrem der Turnus dlese · oder jene
Glaubens-Werwondte trifft, wovon Un
Lorkommendem Fall Nachrischt ertheilt
werden wird.
. 17. und 13. 6“
Die Seiftung beschränkt sich vuf drel
Paupt-Abchellungen, auf welche aljährsich