Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

kunde  hat  permige  Allerhöchster  Entschliezung
  vom  36.  v.  M.  die  Allerböchste
  Genehmlgung  erhalten,  und  die
Wollzlehung  derselben  soll  mit  dem  38.  Janmuar
  künftigen  Jahrs  zum  erstenmal  ins
keben  treten,  weshalb  man  sich  veranlaßt
findet,  diese  Stiftung  mittelst  nachstehenden
  Auszugs  aus  der  Stiftungs-Urkunde
zur  bffentlichen  Kenn#niß  zu  bringen,  damlt
  dlejenlgen,  welche  nach  den  Statuten
der  Stiftung  Ansprüche  an  den  Genuß  der
Stipendlen  derselben  zu  machen  paben,  sich
Darnach  zu  richten  wissen.

V.  1.
Die  Stiftung  erhält  die  Bememung
„  Carl  von  Knlestedi'sche  Seiftung.“

"  2.

Sie  i#st  ausschließlich  fuͤr  Wuͤrtteniberger
bestimmt  oder  solche,  denen  das  Indigenatrecht
  zukommt.  Mothwendige  Bedingung
aber  ist  der  gewöhnlsiche  Wohnsitz  ännerbalb
des  Vaterkandes.

F.  3.

Der  Grumsteck  darf  nicht  nur  iunlcht  vermindert,
  sondern  er  wird  nach  und  nach
auf  fünfzig  tausend  Gulden  HLebracht
werden.

Die  J/I0.  4  bis  15  eenthalten  Bestimmungen

  für  die  Verwaltung,  deren  Beconntmachung
  bler  überfäsfig  ist.

+.  16.

Die  Auechellung  geschieht  am  Carlstas
eder  38.  Januar  jeden  Jahrs.  Diejengen,
  welche  sich  um  einen  Beltrag  bewerben
  wollen,  muͤssen  ihre  Gesuche  kuͤnftig
vor  dem  1.  December  den  betreffenden
Stellen  übergeben;  später  einlaufende  Gesuche
  kbanen  nicht  mehr  berücksichtiget  werden.
  Die  Gesuche  müssen  Hortofreil  eingelendet
  werden.,  und  mit  den  ubthigen  Bewelsen
  belegt  seyn,  und  zwar  hat  man  ssich
zu  wenden:

1.)  Wegen  Wittwen-Mortlenen  und  Gratiallen
  für  Kranke,  Gebrechliche  und-Hülflose
  an  die  Administratien;

.)  wegen  Stipendlen  für  die  Unloersitär
Tüblugen  unmittelbar  an  den  akademischen
  Senat;  für  das  obere  Gymnaslum
zu  Stuttgart  on  das  Nektoratamt  dieser
  Anstalt.

J.)  Wegen  der  nur  perlodisch  eintretenden
Bau-Belträge  zu  Schukbäusern  thells
an  den  evangelischen  Synodus,  theils
an  den  katholischen  Kirchenrath;  je
mochrem  der  Turnus  dlese  ·  oder  jene
Glaubens-Werwondte  trifft,  wovon  Un
Lorkommendem  Fall  Nachrischt  ertheilt
werden  wird.

.  17.  und  13.  6“
Die  Seiftung  beschränkt  sich  vuf  drel
Paupt-Abchellungen,  auf  welche  aljährsich