Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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(Nr.  1422.)  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  der  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten.  Vom
31.  Mai  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

In  Gemeinden,  welche  eine  nach  dem  Miethwerth  der  Wohnungen  veranlagte
  Steuer  (Miethsteuer)  erheben,  darf  für  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten
  der  Miethwerth,  von  welchem  die  Steuer  erhoben  wird,  nicht  höher  als
mit  fünfzehn  vom  Hundert  des  baaren  Gehalts  dieser  Beamten  bemessen  werden.

§. 2.
Bei  Feststellung  des  baaren  Gehalts  bleiben  diejenigen  Beträge  außer  Ansatz,

welche  den  Beamten  zur  Bestreitung  von  Repräsentations-  oder  Dienstaufwandskosten
  gewährt  werden.

§.  3.
Dies  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1881  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Mai  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.