Full text : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$  7.  Die  Selbstverwaltungskörper.  115

Übertragung  andrer  staatlicher  Geschäfte  eingeschlagen  (standesamtlicher
  Funktionen,*!  Funktionen  der  sog.  gerichtlichen  Polizei
u.a.  m.)  So  eng  aber  auch  die  Geschäfte  des  übertragenen
Wirkungskreises  mit  der  Gemeindeorganisation  verbunden  sein
mögen,  so  können  doch  nach  den  meisten  Gesetzen  viele  von  ihnen
unter  bestimmten  Voraussetzungen  durch  einfache  staatliche  Verordnung
  abgelöst  und  Staatsbehörden  übertragen  werden.*?

amtmännern,  Oberschulzen)  im  Namen  des  Königs  geführt,  vorbehaltlich
der  in  $2  des  gegenwärtigen  Gesetzes  vorgesehenen  Ausnahme.  —  Die
Ortspolizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  ihnen  von  der  vorgesetzten
Staatsbehörde  in  Polizeiangelegenheiten  erteilten  Anweisungen  zur  Ausführung
  zu  bringen...‘  Preuß,  Städt.  Amtsrecht  in  Preußen,  S.  215ff.
Anschütz,  im  Verwaltungsarchiv  VI  8.  606ff.  Gerland,  im  Archiv
für  öffentl.  Recht  XVII  S.  230ff.

41  Vgl.  z.B.  Reichs-Personenstandsgesetz  von  1875  $4:  ‚In  den
Standesamtsbezirken,  welche  den  Bezirk  einer  Gemeinde  nicht  überschreiten,
  hat  der  Vorsteher  der  Gemeinde  (Bürgermeister,  Schultheiß,
Ortsvorsteher  oder  deren  gesetzlicher  Stellvertreter)  die  Geschäfte  des
Standesbeamten  wahrzunehmen.“

42  Sofern  die  Handhabung  der  Ortspolizei  grundsätzlich  dem  Staate
zusteht,  aber  zur  Ausübung  den  Gemeinden  übertragen  ist  (s.  oben  8.  111),
kann  der  Staat  auch  ermächtigt  sein,  sie  durch  eigene  Organe  zu  besorgen.
  Dies  trifft  z.  B.  zu  in  Preußen  und  Baden;  in  den  größeren
Städten  dieser  Staaten  sind  für  die  Verwaltung  der  Ortspolizei  staatliche
Polizeistellen  errichtet  (in  Preußen:  Polizeipräsidien,  Polizeidirektionen).
Vgl.  z.  B.  Preußisches  Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März
1850,  $  2:  „In  Gemeinden,  wo  sich  eine  Bezirksregierung,  ein  Landgericht
  befindet,  sowie  in  Festungen  und  in  Gemeinden  von  mehr  als
10  000  Einwohnern,  kann  die  örtliche  Polizeiverwaltung  durch  Beschluß
des  Ministers  des  Innern  besonderen  Staatsbeamten  übertragen  werden.
Auch  in  anderen  Gemeinden  kann  aus  dringenden  Gründen  dieselbe
Einrichtung  zeitweise  eingeführt  werden.“  Bitters  Handwörterbuch  der
preuß.  Verwaltung  II?  S.  280,  Art.  „Polizeibehörden“.  Hue  de  Grais,
Handbuch  d.  Verfassung  und  Verwaltung,  2!  $  221.  Über  solche  Städte
mit  staatlicher  Polizeiverwaltung:  Rönne-  Zorn,  Preuß.  Staatsrecht  II
8.645.  Gieseim  Jbeh.d.öff.  R.VII142.  FürBaden:  Thoma,  Polizeibefehl
im  Bad.  Recht  IS.145  ff.,  174.  Jellinek,  System,  S.276,  Notel.  InPreußen
hat  das  Polizeikostengesetz  v.  3.  Juni  1908  dem  Staate  die  „unmittelbaren“
Kosten  auferlegt,  die  aus  der  Handhabung  der  Ortspolizei  durch  staatliche  Beamtein
  solchen  Städten  entstehen,  aber  die  Städte  haben  daran  ein  Drittel
beizutragen.  Anschütz  im  Jahrbuch  d.  öffentl.  Rechts  III  (1909)  S.  455  ff.
Im  Großherzogtum  Baden  fehlt  eine  allgemeine  Rechtsenorm  über  eine
solche  Beitragspflicht.  Infolgedessen  dürfen  diesen  Städten  Kosten  der
durch  Staatsorgane  geführten  Polizeiverwaltung  nur  soweit  belastet

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