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1. Verfüsungen der Departements.
Des Depsrtements der Finanzen:
des Finanz-Ministerium.
Bessimmungen fuͤr den Kasten- und Keller- auch AUchabgang bei obersinanzkammerllchen
Vorrãthen.
Se. Kodͤnigl. Maje staͤt haben durch
boͤchste Entschließung vom 16. Nov. 1820
folgende Bestimmungen für den Kastenum
Keller = auch Achsabgang bei oberfinanzkammerlichen
Vorräthen zu genehmigen
geruht.
1.) Für den Kasten= und Kellerabgang
von neuen Vorräthen wird als Marlmum
nach. Maßgabe der allgemeinen
Verordnung vom 13. Mal 1761 festgesetzt,
je von loo Scheffeln Frächten
3 Scheffel, und von 100 Eimern
Wein 4 Eimer. In Absicht auf
kleinere Verwaltungen, deren Ver-#tath
an alten und neuen Produkten
die Summe von Zoo Scheffeln Früchten
und 75 Eimern Wein nicht uͤbersteigt,
bleibt es jedoch, was die neuen
Verräthe betrifft, bei der allgemeinen
Verordnung vom 29. Mal 1769, wornach
je auf go Scheffel 3 Scheffel,
und vom Wein 5 vom Hurdert als
zuläßiger Abgang anerkannt werden.
:) Von den alten Früchten und Weinen
wird künftig
a) von Früchten nur 1 Scheffel vom
Hundert, und
b) vom Wein nur 13 Elmer vom Hundert
als Abgang zuläßig erkannt, dergestalt,
daß bei den ad 1) bemerkten
kleinern Vorräthen dieses Morimum
je auf go Scheffel alte Frucht
seine Anwendung findet, und daß bei
Weinvorräthen unter 75 Eimern
13 Prozent berechnet wird.
3) Dieses Maxlmum für neue und alte
Vorräthe wird als Regel für die Rechnungs-Periode
vom 2. Juli bis zum
50. Juni eines jeden Jahraes ouze“
orndet.