Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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1.  Verfüsungen  der  Departements.

Des  Depsrtements  der  Finanzen:

des  Finanz-Ministerium.

Bessimmungen  fuͤr  den  Kasten-  und  Keller-  auch  AUchabgang  bei  obersinanzkammerllchen
Vorrãthen.

Se.  Kodͤnigl.  Maje  staͤt  haben  durch

boͤchste  Entschließung  vom  16.  Nov.  1820

folgende  Bestimmungen  für  den  Kastenum

  Keller  =  auch  Achsabgang  bei  oberfinanzkammerlichen
  Vorräthen  zu  genehmigen
  geruht.

1.)  Für  den  Kasten=  und  Kellerabgang
von  neuen  Vorräthen  wird  als  Marlmum
  nach.  Maßgabe  der  allgemeinen
Verordnung  vom  13.  Mal  1761  festgesetzt,
  je  von  loo  Scheffeln  Frächten
  3  Scheffel,  und  von  100  Eimern
Wein  4  Eimer.  In  Absicht  auf
kleinere  Verwaltungen,  deren  Ver-#tath
  an  alten  und  neuen  Produkten
die  Summe  von  Zoo  Scheffeln  Früchten
  und  75  Eimern  Wein  nicht  uͤbersteigt,

  bleibt  es  jedoch,  was  die  neuen

Verräthe  betrifft,  bei  der  allgemeinen

Verordnung  vom  29.  Mal  1769,  wornach

  je  auf  go  Scheffel  3  Scheffel,

und  vom  Wein  5  vom  Hurdert  als
zuläßiger  Abgang  anerkannt  werden.

:)  Von  den  alten  Früchten  und  Weinen
  wird  künftig

a)  von  Früchten  nur  1  Scheffel  vom
Hundert,  und

b)  vom  Wein  nur  13  Elmer  vom  Hundert
  als  Abgang  zuläßig  erkannt,  dergestalt,
  daß  bei  den  ad  1)  bemerkten
  kleinern  Vorräthen  dieses  Morimum
  je  auf  go  Scheffel  alte  Frucht
seine  Anwendung  findet,  und  daß  bei
Weinvorräthen  unter  75  Eimern
13  Prozent  berechnet  wird.

3)  Dieses  Maxlmum  für  neue  und  alte
Vorräthe  wird  als  Regel  für  die  Rechnungs-Periode
  vom  2.  Juli  bis  zum
50.  Juni  eines  jeden  Jahraes  ouze“
orndet.