Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Et  finden  jeboch  folgende  Ausnehmen
Fieoon  Statt:

)  Wenn  eine  Verwaltung  zwischen
dem  1.  Mal  und  3o.  Jundi  wech  kieserungen
  an  Getreide  oder  Wein
empfängt,  so  kann  dadon  nur  die
Hälfte  des  regulotlomäßigen  Betrages,
  alse

bel  neuen  Früchten  1I  vom  Hundert,

bel  alten  Frächten  #  om,  Hunderr,

bei  neuem  Wein  2  vom  Hundert,

bel  altemn  Weis  #  vom  Hunderk,
alt  Abgang  zugelassen  werden.

b)  Ven  denjenigen  Vorrthen,  welche
innerhalb  der  ersten  zwei  Monate
nach  dem  Sturze  vem  Kasten  oder
aue  dem  Keller  kommen,  wird  nur
die  Hälfte  des  für  die  alten  Vorrälhe
  bestimmten  Maximums,  und
wwer:

bel  den  Frächten##
bel  dem  Wein  q  dom  Hundert
els  Abgang  berechnet.

4.)  Wenn  Getreide  oder  Weis  vo  elnem
  O#te  zum  andern  geführt  wird;
so  konn  von  derglelchen  kleferungen
der  Achsabgang  nach  dem  bestehenden
  Tarlf,  wobel  die  Eutfernung  und
Beschaffenheit  der  Wege  in  Betracht
kommt,  doch  nicht  ohne  nähere  Prifonh

  des  wileklichen  Berlustetz  anzes
set  werden,  sondern  et  soll  bei  der
Ankunft  in  Gegenwart  des  Kameral-Beamten
  oder  Buchbälters  das  Ges
treide  auchgemesstn,  der  Wein  geelcht,
und  nur  der  urkundlich  erfundene
und  attestirte  Abgang,  übrigens  in
kelnem  Falle  welter  als  das  bieherige
Maximum  verrechnet  werden.  Für
das  weiter  Fehlende  find  die  Fuhrleute
verantwortlich,  welche  hlerauf  belm
Abordnen  allfmerksam  zer  maches
And.
Wo  Filialkästen  oder  Keller  noch  besteben,
  ist  statt  des  Beamten  oder  Buchhalters
  eine  verpflichtete  Urkundsperson  beljuziehen.

Endlich  bleibt  es  in  Beziehung  auf  elnen
  Abgang  oder  Ueberschuß  bei  herrschaftlichem

  Getrelde  oder  Wein  bei  den  Bestimmungen

  der  Dienst=  Justrukiienen  fär
Kastenknechte  und  Küfer,  wornach,  wena
sich  eln  unpasstrlicher  Abgang  ergeben  würde,
  nad  der  angestellte  Diener  sch  deßbhalb
alcht  vollkemmmen  rechtfertigen  kbante,  derselbe
  nicht  nur  diesen  Abgang  aus  eigenen
Mirteln  zu  ersetzen,  sondern  auch  noch  eine
Engemessene  Bestrafung,  und  nach  Erfund
der  Umstände  sogar  Dienstemlassung  zu
gewarten  hat;  daß  aber,  weun  der  wirkliche