Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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sollen,  jedoch  was  die  untern  Instanzen  betrifft,  nur  insofern,  als  die  betreffende  Landesgesetzgebung
  die  Beiziehung  von  Advocaten  uͤberhaupt  gestattet,  und  bei  den  hoͤhern
Gerichten  unter  der  Beschraͤnkung,  daß  sie  ihre  Schriftsaͤtze  durch  inlaͤndische  bei  dem
betreffenden  Gerichtshof  angestellte  Prokuratoren  muͤssen  uͤberreichen  lassen.“
Stuttgart  den  20.  Mai  1834.
Für  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Bilfinger.

C)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Werke:  System  der  Präventiv-Jusüiz  oder  Rechtspolizei,  von
Professor  Dr.  Robert  Mohl,  und  Katechetik,  oder  der  Beruf  des  Seclsorgers,  die  ihm  anvertraute  Jugend
  im  Christenthum  zu  unterrichten,  von  Professor  Dr.  Hirscher,  dritte  verbesserte  Auflage.

Da  Seine  Königliche  Majestát  durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.
dem  Buchhändler  Laupp  in  Tübingen  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  in
seinem  Verlage  erscheinenden  Schriften:

a)  System  der  Präventiv-Justiz  oder  Rechtspolizei,  von  Professor  Dr.  Robert

Mohl,

b)  Katechetik,  oder  der  Beruf  des  Seelsorgers,  die  ihm  anvertraute  Jugend  im
Christenthum  zu  unterrichten,  von  Professor  Dr.  Hirscher,  dritte  verbesserte
Auflage,  ·

auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht  haben;  so  wird  solches
unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen
den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  16.  Mai  1834.
Schlayer.