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sollen, jedoch was die untern Instanzen betrifft, nur insofern, als die betreffende Landesgesetzgebung
die Beiziehung von Advocaten uͤberhaupt gestattet, und bei den hoͤhern
Gerichten unter der Beschraͤnkung, daß sie ihre Schriftsaͤtze durch inlaͤndische bei dem
betreffenden Gerichtshof angestellte Prokuratoren muͤssen uͤberreichen lassen.“
Stuttgart den 20. Mai 1834.
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Bilfinger.
C) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Privilegium gegen den Nachdruck der Werke: System der Präventiv-Jusüiz oder Rechtspolizei, von
Professor Dr. Robert Mohl, und Katechetik, oder der Beruf des Seclsorgers, die ihm anvertraute Jugend
im Christenthum zu unterrichten, von Professor Dr. Hirscher, dritte verbesserte Auflage.
Da Seine Königliche Majestát durch höchste Entschließung vom 16. d. M.
dem Buchhändler Laupp in Tübingen ein Privilegium gegen den Nachdruck der in
seinem Verlage erscheinenden Schriften:
a) System der Präventiv-Justiz oder Rechtspolizei, von Professor Dr. Robert
Mohl,
b) Katechetik, oder der Beruf des Seelsorgers, die ihm anvertraute Jugend im
Christenthum zu unterrichten, von Professor Dr. Hirscher, dritte verbesserte
Auflage, ·
auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen gnädigst geruht haben; so wird solches
unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen
den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht.
Stuttgart den 16. Mai 1834.
Schlayer.