Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

2.  gegen  Portepee-Unteroffiziere  in  den  Fällen,  in  welchen  dem  richterlichen  Ermessen
gestattet  ist,  von  der  Degradation  abzusehen  (S  41);

3.  gegen  Portepee-Fähnriche,  gegen  junge  Männer,  welche  auf  Beförderung  zum  Offizier
dienen  und  gegen  einjährige  Freiwillige  in  den  Fällen,  wo  nicht  neben  der  Freiheitsstrafe
  zugleich  die  Versetzung  in  die  zweite  Classe  des  Soldatenstandes  verwirkt  ist.

812.
Der  Festungsarrest  ist  entweder  lebenslänglich  oder  zeitlich.

Zeitlich  darf  derselbe  nicht  unter  sechs  Wochen  und  niemals  auf  eine  längere  als  zwanzigjährige
  Dauer  erkannt  werden.

813.

Der  Festungsarrest  wird  nach  den  darüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften  vollstreckt.
Bei  Offizieren  ist  damit  der  Verlust  der  Hälfte  des  Gehalts  verbunden.

814.

Festungsarrest  von  einjähriger  und  längerer  Dauer  wird  den  Offizieren  als  Dienstzeit
nicht  angerechnet.  Den  im  §  11  Nr.  2  und  3  genannten  Personen  aber  darf  Festungsarrest
überhaupt  nicht  als  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  angerechnet  werden.

15.

Gegen  Offiziere  ist  keine  härtere  Freiheitsstrafe  als  Festungsarrest  zulässig.  Hat  ein
Offizier  ein  Verbrechen  begangen,  worauf  das  Gesetz  eine  härtere  Freiheitsstrafe  androht,  so
ist  anstatt  dieser  Strafe  auf  verhältnißmäßig  (§  63)  verlängerten  Festungsarrest  zu  erkennen,
insofern  nicht,  bei  gemeinen  Verbrechen,  die  §  5  4  gedachte  Strafe  verwirkt  ist.

16.
V.  Arreststrafen.
Die  militärischen  Arreststrafen  bestehen  in:
strengem  Arrest,
mittlerem  Arrest,
gelindem  Arrest  und
Stubenarrest.

817.
A.  Strenger  Arrest.

Strenger  Arrest  findet  nur  gegen  Gemeine  statt.  Hat  ein  Unteroffizier  strengen  Arrest
verwirkt,  so  muß  gleichzeitig  die  Degradation  zum  Gemeinen  erfolgen.