Full text : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

8  2.  Für  den  Güterverkehr  auf  der  Elbe  und  dem  Grödel-Elsterwerdaer
Kanal  werden,  soweit  die  Steuer  nicht  im  Abrechnungswege  zu  entrichten  ist,
folgende  Steuerstellen  bestimmt:

1.  für  den  Bezirk  des  Hauptzollamts  Schandau

A.

a)  das  Zollamt  Schöna  (Elbhäuser)  für  die  Anlegestellen  bei  der  Grenzmühle,
  bei  den  Teichbrüchen  und  in  Schöna,

b)  das  Zollamt  Schöna  (Hirschmühle)  für  die  Anlegestellen  in  Hirschmühle
und  Schmilka,

Jc)  die  Zollabfertigungsstelle  für  Freigüter  in  Krippen  für  die  Anlegestellen
  in  Krippen  und  Postelwitz,

d)  das  Zollamt  für  den  Schiffsverkehr  in  Schandau  für  die  Anlegeplätze
  in  Schandau  und  Prossen,

e)  für  Anlegungen  am  freien  Ufer  die  nächstgelegene  der  unter  a  bis  d
genannten  Steuerstellen,

B.

für  die  auf  der  Elbe  aus  Böhmen  eingehenden,  nach  §  22  Abs.  1  und
§  23  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  voraus  zur  Versteuerung
kommenden  Güter

a)  das  Zollamt  Schöna  (Hirschmühle)  für  Flöße,

b)  die  Zollabfertigungsstelle  für  Freigüter  in  Krippen  für  zgollfreie

Gegenstände,
e)  das  Zollamt  für  den  Schiffsverkehr  in  Schandau  für  sonstige  Güter,

C.
für  die  auf  der  Elbe  nach  Böhmen  ausgehenden  Güter  (§  24  Abs.  1  der
Ausführungsbestimmungen)  das  Zollamt  für  den  Schiffsverkehr  in  Schandau;

2.  für  den  Bezirk  des  Hauptzollamts  Pirna
a)  das  Nebenzollamt  Königstein  für  seinen  Hebebezirk,
b)  die  Gemeindevorstände  in  Copitz  und  Heidenau  für  die  in  ihren  Bezirken
gelegenen  Anlegeplätze,
Jc)  im  übrigen  das  Hauptzollamt  Pirna;
3.  in  den  Bezirken  der  Hauptzollämter  Dresden  I  und  II
a)  das  Zollamt  am  König-Albert-Hafen  in  Dresden-A.  für  den  dortigen
Umschlags=  und  Anlegeplatz  sowie  für  sämtliche  Anlegeplätze  in
Dresden-Cotta  und  Briesnitz,
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