Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art.  39.
Ehe-Hindernisse.

Die  nach  den  Gesehen  des  Königreichs  bestehenden  Ehe-Verbote  fünden  auch  auf  die
Jsraeliten  ihre  Anwendung.

Art.  40.
Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen.

Die  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen  der  Jeraeliten  steht  den  ehegerichtlichen  Senaten
der  Gerichtshöfe  zu,  welche  bei  ihren  Entscheidungen  die  Religions-Grundsähe  und
Ritual-Gesetze  der  Juden  zu  berücksichtigen  und  in  Anstandsfällen  das  Gutachten  eines
israelitischen  Gottesgelehrten  einzuziehen  haben.

Der  erste  Versöhnungs-Versuch  in  dergleichen  Ehe-Streitigkeiten  ist  durch  den  ersten
Orts-Vorsteher  und  den  zuständigen  Rabbinen  vorzunehmen.  ·

Art.  41.
Vermögens-Verhältnisse  der  Ehegatten;  Erbfolge;  Fürsorge  für  die  Pfleglinge.

Die  allgemeinen  Landes-Gesete  über  die  Vermögens-Verhältnisse  der  Ehegatten,
über  die  eheliche  Errungenschafts-Gesellschaft,  über  vertragsmäßige,  testamentarische  und
gesetzliche  Erbfolge,  über  die  Aufnahme  von  Zubringens-Inventarien,  Theilung  der  Verlassenschaft
  des  Verstorbenen,  und  Fürsorge  für  die  Minderjährigen  und  für  Andere,
welche  eines  Vormundes  bedürfen,  sinden  auch  bei  den  Jeraeliten  ihre  volle  Anwendung.

Das  ordentliche  Waisengericht  des  Wohnorts  ist  für  die  Aufnahme  der  Inventuren,
  Ehe-Verträge,  Theilungen  und  Vermögens-Uebergaben,  für  die  Einleitung  zu
Bestellung  der  Vormünder  und  für  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  pflegschaftlichen
Vermögens  die  zuständige  Stelle.

Die  Pfleger  find  zunächst  aus  den  iörgelitischen  Glaubens-Genossen  zu  nehmen.
Die  früher  errichteten  Privat-Inventuren  und  Privat-Ehe-Verträge  der  zur  Zeit  der
Verkündigung  dieses  Gesehes  in  der  Ehe  lebenden  Joraeliten  sind  den  zuständigen  Waisen-Gerichten
  zur  Solennistrung  vorzulegen.