Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

burg in Untersuchung gekommene Franz 
Joseyb Moser, von Appenberg, wegen 
mehrfacher, zum Thell ausgezeichneter 
Diebstähle und wegen Umeerschlagungen, 
neben dem Kesten= und Schadens Ersatz# 
u ftebenmenatlcher Festungs-Ar- 
belisstrafe; 
14. auf die von dem Oberamtsgerichee Gep- 
bingen geführte Untersuchung: 
) Mlchael Stetzmaler, von Ottenbach, 
wegen rübter Mißbandlung, Verbal- 
Injurien und Drivatconcussion, neben 
Juscheidung der Hälfte der Unterft- 
chungs und etwalgen Heilungs Kosten 
m drei und einpalbmonotlicher 
Festungs= Arbeitsstrafe mit Räcksicht- 
nahme auf selne kbrperliche Beschaffen- 
beit; 
d) dessen Chewelb, Cäcllla, wegen glelcher 
Vergeben, neben Zuscheldung der an- 
dern Hälfte der Kosten, zu drei und 
einhalbmonatlicher Zuchthausstrafe 
tu Markgrbuingen. – 
Am 19. März wurden veror: 
tbell#t: 
ib. auf den Grund der von dem Ober- 
emtsgerichte Tettnang geführlen Unter- 
sachung: 
) ager Harrer, von Primieweller, 
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wegen Sachgefolgter Tphellnhme an 
mehreren Dlebstählen, Bezänstigung 
elnes qualiffeirten Kirchen, Diebstaßls 
und wiederholren Beherbergung elnes 
Jouners und flüchtigen Verbrechers zu 
sechemonatlicher Festungs-Arbeits- 
strafe, und 
b)) dessen Ehefrau, Monlka, wegen glei- 
cher Vergehen, zu sechsmonatlicher 
Zuchchausstrafe zu Ludwigsburg; 
:a) Franz Joseph Horter, von Primis= * 
weller, wegen Theilnahme aͤn mehreren 
Dlebstählen und Begünstigung eines 
quallsicirten und großen Kirchen-Dieb- 
stahls zu viermonatlicher Festungs= 
Arbeltsstrafe; 
d) Benedikt Lingg, ben Ravensburs. 
wegen Theilnabme an zwel großen 
Kirchen-Dlebstählen und einem andern 
großen Diebstahle, deren derselbe elnes 
Läugnens ungeachtet für überwiesen an- 
genommen wurde, äber die berelts un- 
term 5. Febr. d. J. in der Untersu- 
chungsfache gegen Kzoer Schsttle ung 
Genossen gegen denselben ausgesproche- 
ne zweiljaͤhrige Festungs Abeitsstrafe 
zu elner weirern Festungs-Arbelrestrafe 
von ein und einem halben Jahrez 
zugleich wurde hinsschillch des Kesten- 
und Schadens-Erliges gegen säntlche
	        
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