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Nro. 6.
Königlich-Württembergisches
Staats = und Regierungs-Blatt.
Dienstag den 35. Jannar 1831.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keilne.
II. Verfügungen der Departements.
Des Departements der Finanzen:
des Finanz-WMinisterium.
Beerduung, die Nachgebote bel kffentlichen Uuf- und Abstreich-Verhandlungen über Gegenstände
der Finanz= Verwaltung betreffend.
D. bej dffentlichen Auf- und Abstreich. Finanz-Beboͤrden, welche dffentliche Auf-Verhandlungen
über Gegenstäende der Fl- und Abstreich-Verhandlungen vorzunehmen
nenz= Verwalkung dle Nachgebete sehr paben, zur Pflicht gemacht:
ükerhand genommen haben; so wird, um 1. Dergleichen Verhandlungen in Zeiten
diesem Mitzbrauche und den daraus ent- und in zureichender Austehnung bfstetenden
nachthelligen Folgen zu begegnen, femllch bekannt zu machen, und sich
biemit vererdnet, daß künfilg in der Regel hieruͤber in den Protokollen genügend
keine Ruͤckicht mehr auf dergleichen Nach- auszuweisen;
gebeit genommen werden sell. 2. urkundliche Schätzungen, welche den
Um so nachdrücklicher wird aber den Versteigerungen zur Grundlage die-