Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Nro.  6.
Königlich-Württembergisches

Staats  =  und  Regierungs-Blatt.

Dienstag  den  35.  Jannar  1831.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keilne.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  der  Finanzen:
des  Finanz-WMinisterium.

Beerduung,  die  Nachgebote  bel  kffentlichen  Uuf-  und  Abstreich-Verhandlungen  über  Gegenstände
der  Finanz=  Verwaltung  betreffend.

D.  bej  dffentlichen  Auf-  und  Abstreich.  Finanz-Beboͤrden,  welche  dffentliche  Auf-Verhandlungen
  über  Gegenstäende  der  Fl-  und  Abstreich-Verhandlungen  vorzunehmen
nenz=  Verwalkung  dle  Nachgebete  sehr  paben,  zur  Pflicht  gemacht:

ükerhand  genommen  haben;  so  wird,  um  1.  Dergleichen  Verhandlungen  in  Zeiten
diesem  Mitzbrauche  und  den  daraus  ent-  und  in  zureichender  Austehnung  bfstetenden
  nachthelligen  Folgen  zu  begegnen,  femllch  bekannt  zu  machen,  und  sich
biemit  vererdnet,  daß  künfilg  in  der  Regel  hieruͤber  in  den  Protokollen  genügend
keine  Ruͤckicht  mehr  auf  dergleichen  Nach-  auszuweisen;

gebeit  genommen  werden  sell.  2.  urkundliche  Schätzungen,  welche  den

Um  so  nachdrücklicher  wird  aber  den  Versteigerungen  zur  Grundlage  die-